Energie

EEG-Reform 2014: Die Änderungen im Überblick

VARIABLE VERGÜTUNGSSÄTZE WERDEN ABGESCHAFFT

Die Pläne der Bundesregierung sehen nach eigenen Angaben vor, die Kosten für den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien zu senken, indem man sich mit dem neuen EEG auf günstige Technologien wie Windkraft und Photovoltaik konzentriert. Aktuelle “Überförderungen” sollen abgebaut werden sowie Boni gestrichen und die Förderung von Photovoltaikanlagen, Biomasse und Co. schrittweise gesenkt werden. Derzeit beträgt die Vergütung für Erneuerbare Energien im Allgemeinen im Durchschnitt etwa 17 Cent pro Kilowattstunde (kWh) (zwischen 8,92 Cent und 12,88 Cent für PV, Stand Juli 2014); ab 2015 erhalten Betreiber von neuen Anlagen nur noch zirka 12 Cent/kWh.

EEG-AUSGLEICHSREGELUNG FÜR INDUSTRIE BLEIBT BESTEHEN

Um den Umbau der allgemeinen Energieversorgung zu finanzieren, werden die Kosten in Form der sogenannten EEG-Umlage auf die stromintensive Industrie sowie private Stromkunden verteilt. Ausnahmen von der EEG-Umlage sollen weiterhin nur noch dann gelten, wenn sie wirklich nötig sind. Diese bestehende Ausgleichsregelung für die energieintensive Industrie wird nun jedoch im folgenden überarbeitet:

Die besondere Ausgleichsregelung, die eine reduzierte EEG-Umlage für die stromintensive Industrie vorsieht, wurde an das geltende EU-Recht angepasst. Dies bedeutet, dass die Ausnahmeregelung nur noch für Unternehmen aus Branchen gilt, die mit einem bestimmten Maß an Strom- und Handelsintensität gekennzeichnet sind. Dadurch beschränkt sich die Ausnahmeregelung auf Unternehmen und Branchenzweige, die in einem harten Wettbewerb auf internationaler Ebene stehen. Diese Regelung soll die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und Branchen auf dem internationalen Markt sowie die damit verbundenen Arbeitsplätze sichern. Konkret besagt die “besondere Ausgleichsregelung” für die stromintensive Industrie aus, dass jene begünstigten Unternehmen die EEG-Umlage für die erste verbrauchte Gigawattstunde in vollem Umfang zahlen (6,240 ct/kWh im Jahr 2014). Sämtlicher Verbrauch über dieser 1-Gigawatt-Grenze wird dann nur noch mit 15 Prozent der jeweils geltenden EEG-Umlage berechnet. Doch auch hier gilt eine weitere Ausnahmeregelung, denn diese Belastung wird auf maximal vier Prozent der Bruttowertschöpfung des jeweils privilegierten Unternehmens begrenzt, bzw. für Unternehmen mit einer Stromkostenintenstität von min. 20 Prozent auf max. 0,5 Prozent. Dies wird als “Cap” bzw. “Super-Cap” der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien bezeichnet.

EEG-UMLAGE AUF EIGENVERBRAUCH – KLEINANLAGEN AUSGENOMMEN

Die für zukünftige Solaranlagenbetreiber wohl wichtigste Neuerung innerhalb der EEG-Reform ist die Einführung einer Eigenverbrauchsumlage für Betreiber von PV-Anlagen über 10 kWp Leistung, die ab August 2014 in Betrieb gehen. Auf jede selbst verbrauchte Kilowattstunde Strom wird dann ein bestimmter Prozentsatz der jeweils aktuell geltenden EEG-Umlage fällig: Ab August bis zum Ende 2015 sind dies 30 Prozent, bis Ende 2016 dann 35 Prozent und ab 2017 40 Prozent. Die fast 1,5 Millionen Anlagen in Deutschland, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, fallen unabhängig von ihrer Leistungsklasse unter den Bestandsschutz: Für die Betreiber von Altanlagen gilt die Eigenverbrauchsbelastung allerdings nur dann nicht, sofern sie bereits vor dem Stichtag 1. August Solarstrom selbst verbraucht haben. Die Befreiung von der Eigenverbrauchsabgabe gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen, solange die Anlagenleistung nicht um mehr als 30 Prozent steigt.

ZUBAUKORRIDOR VON EE-ANLAGEN WIRD HERABGESENKT

Auch weiterhin schreibt sich die Bundesregierung auf die Fahnen, dass der Ausbau von Erneuerbaren Energien in Deutschland weiter vorangetrieben werden soll. So hat sich die Zielsetzung bis 2025 auf einen Erneuerbare-Energien-Anteil von 40 bis 45 Prozent, bzw. bis 2035 auf 55 bis 60 Prozent zu gelangen, nicht geändert. Jedoch werden auf dem Weg dorthin einige Einschnitte vorgenommen. Demnach soll der bislang geltende jährliche Zubaukorridor für Erneuerbare Energien zwischen 2,5 Gigawatt bis 3,5 Gigawatt wie folgt herabgesenkt werden:

– Solarenergie: 2,5 GW Zubau p. A. (brutto)
– Windenergie an Land: 2,5 GW Zubau p. A. (netto)
– Windenergie auf See: Installation von 6,5 Gigawatt bis 2020, bzw. 15 Gigawatt bis 2030
– Biomasse: ca. 100 MW Zubau p. A. (brutto)

Hinzu kommt künftig ein sogenannter “atmender Deckel”, der die konkrete Mengensteuerung für Photovoltaik, Windenergie an Land und Biomasse handhabt. Wenn also beispielsweise künftig mehr neue Erneuerbare-Energie-Anlagen gebaut als im vorgeschriebenen Zubaukorridor vorgesehen, sinken automatisch die Fördersätze für weitere Anlagen. Ausgenommen hiervon sind Windanlagen auf See, die wie oben beschrieben einen festen Mengendeckel vorgeschrieben haben.

DIREKTVERMARKTUNG VON PV-STROM WIRD ZUR PFLICHT

Die Bundesregierung macht sich mit der EEG-Reform die verbesserte Integration der erneuerbaren Energien in den nationalen wie internationalen Markt zum Ziel. Daher werden Betreiber von größeren Neuanlagen künftig zur Direktvermarktung des selbst erzeugten Stroms verpflichtet. Diese Pflicht wird in zwei Stufen eingeführt:

– Ab dem 1. August 2014 für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 Kilowatt
– Ab dem 1. Januar 2016 für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt

PILOTAUSSCHREIBUNGSPROJEKT FÜR PHOTOVOLTAIK-FREIFLÄCHENANLAGEN GEPLANT

Spätestens 2017 soll die Förderhöhe für Photovoltaikanlagen und Co. über ein Ausschreibungsmodell ermittelt werden. Da dies bereits jetzt hitzig diskutiert wird, plant man vorab ein Pilotvorhaben für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Die Eckpunkte zur Pilotausschreibung der Förderung für PV-Anlagen stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur öffentlichen Konsultation bereit. Man betont hierbei, dass der Wechsel der bislang geltenden staatlichen Förderung von Photovoltaikanlagen auf das Ausschreibungssystem so transparent wie möglich gehalten werden soll.

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