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Steuervergünstigungen von Photovoltaikanlagen nicht bedroht

Voraussetzungen für den Abzug des Investitionsabzugsbetrags

Einer der größten steuerlichen Vorteile des Baus einer Photovoltaik-Anlage auf das Dach des Eigenheims war bisher, dass bereits im Planungsjahr 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Die Voraussetzung lautet allerdings, dass die Anlage im Installationsjahr und im Jahr darauf lediglich zu zehn Prozent privat und zu 90 Prozent betrieblich genutzt wird. Leider wurde der Abzug des Investitionsabzugsbetrags, bei einer mehr als zehnprozentigen Privatnutzung, bisher seitens des Finanzamtes gekippt. Dies hatte eine rückwirkende Steuernachzahlung zur Folge.

Oberfinanzdirektion Niedersachsen schafft Präzedenzfall für Steuervergünstigung

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat nun eine Ausnahmeregelung geschaffen. Laut Verfügung vom 26.03.2012, Az. S 2183b – 42 – St 226 darf am Abzug des Investitionsabzugsbetrags nichts verändert werden, wenn die Anlage für mehr als zehn Prozent privat im Jahr der Anschaffung und im Folgenden genutzt wird. Dies gilt auch rückwirkend. Wer tatsächlich mehr als zehn Prozent des erzeugten Stroms für den privaten Eigenverbrauch genutzt hat und das Finanzamt möchte den Investitionsabzugsbetrag aus vergangenen Jahren tatsächlich kippen, der sollte auf den geschaffenen Präzedenzfall der Oberfinanzdirektion Niedersachen hinweisen. Diese Ausnahme gilt ebenfalls, wenn das Finanzamt die 20-prozentige Sonderabschreibung, die ebenfalls im §7g des Einkommenssteuergesetzes zu finden ist, im Anschaffungsjahr der Photovoltaikanlage nicht anerkennen will.

Der Abzug des Investitionsabzugsbetrags genauer erklärt

Der Investitionsabzugsbetrag wird nach §7g des Einkommenssteuergesetzes als Gewinn mindernde Rücklage bezeichnet. Diese kann von Unternehmen für die zukünftige Anschaffung von Wirtschaftsgütern gebildet werden. Vor der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde der Investitionsabzugsbetrag noch als „Ansparabschreibung“ bezeichnet, fand jedoch nach der Reform eine Modifikation im §7g. Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht eine vorverlegte Abschreibung des Wirtschaftsgutes im aktuellen Wirtschaftsjahr und dem darauffolgenden. Er ist folglich lediglich eine Steuerstundung aus der sich Liquiditätsvorteile ergeben. Diese Stundung ist von Vorteil, da die Steuerabgaben für eine Photovoltaikanlage somit rausgeschoben werden. Der Investitionsabzugsbetrag ist also keinesfalls ein kompletter Steuerwegfall.

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