Energie

OLG Düsseldorf: Blendung durch Solaranlagen muss nicht hingenommen werden

Blendung durch PV Von Photovoltaikanlagen kann zeitweise starke Blendwirkung ausgehen

Solaranlagen können abhängig von Dachneigung und Tageszeit erhebliche Blendwirkung entfalten. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf am 02. August 2017 nicht als erstes Gericht feststellte, kann dies Grundstückseigentümern ab einem bestimmten Ausmaß nicht dauerhaft zugemutet werden. Die Frage nach der Blendwirkung von Photovoltaikanlagen wird seit Jahren an Gerichten quer durch Deutschland verhandelt – mit unterschiedlichem Ausgang.

Der 9. Zivilsenat hatte hierbei in einem Berufungsurteil über die Klage eines Eigentümers entschieden, der sich erheblich durch eine Photovoltaikanlage in der Nachbarschaft beeinträchtigt sah: an mehr als 130 Tagen im Jahresverlauf sei es zu Beeinträchtigungen in voller Grundstücksbreite und über teilweise mehr als zwei Stunden gekommen.

Zur Begründung stellt das OLG Düsseldorf fest, dass Photovoltaik zwar durch den Gesetzgeber gewünscht sei und gefördert werde, dies allerdings nicht zu einer grundsätzlichen Duldungspflicht führe und Rücksicht auf das Umfeld zu nehmen sei. Der Eigentümer der Photovoltaikanlage muss nun Maßnahmen treffen, um die Blendwirkung der Anlage zu senken.

(hier die volle Pressemitteilung des OLG Düsseldorf zum Thema)

Die Rechtslage gestaltet sich schwierig

Das Urteil reiht sich ein in eine Reihe von wiederkehrenden Prozessen um die Blendwirkung von Photovoltaikanlagen. Licht ist seit einigen Jahren Bestandteil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Nach Paragraph 3 des BimschG ist Licht eine potentiell schädliche Umweltwirkung. Eine einheitliche objektive Grundlage gibt es bislang jedoch nicht. Generell kann man davon ausgehen, dass eine Blendung von mehr als 30 Minuten pro Tag und ab 30 Gesamtstunden im Jahr problematisch ist.

Eine wichtige Grundlage zur Beurteilung der Lage sind die “ Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)“ (Download hier). Eine gesonderte Behandlung von Photovoltaikanlagen findet sich in Anhang 2 ( Seite 29ff.). Dort finden sich einige interessante Berechnungsgrundlagen und Einschätzungen darüber, wann eine Störung gegeben sein könnte und wann nicht. Grundstücke nördlich und direkt südlich einer Anlage sind technisch bedingt eher selten betroffen. Auch Häuser weiter als 100m von einer Anlage entfernt sind meist nur gering „belastet“. Für weitere Details schaue man gerne in den verlinkten Volltext.

Die Gerichte prüfen somit derzeit jedesmal dezidiert den Einzelfall, da die obigen Hinweise die Problematik nicht erschöpfend behandeln. Dementsprechend enden die Streitfälle auch sehr unterschiedlich.

Wenn die PV-Anlage blendet

Im Kern beschränken sich die möglichen Maßnahmen bei einer festgestellten Lichtbelästigung auf bauliche Änderungen. Auch hier gibt es keine einheitliche allgemeingültige Lösung. Die Bandbreite der Maßnahmen reicht von einer Blockierung der Sicht durch Wälle oder blickdichten Bewuchs. Ansonsten kommt nur eine Veränderung des Neigungswinkels in Betracht oder der Einsatz von Modulen mit einem niedrigeren Reflexionsgrad. Gerade die beiden letzten Maßnahmen dürften dem Betreiber einer Anlage sauer aufstoßen und die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage massiv verändern.

Abgesehen davon, wie viel solche Maßnahmen bringen und kosten, lässt sich bislang leider nur sagen, dass es bislang immer sehr vom Einzelfall abhängt, ob die PV-Anlage eine Störung darstellt oder nicht. Die derzeitige Situation lässt noch sehr viele Fragen offen. Im Vordergrund steht immer noch die sorgfältige Planung der PV-Anlage im Vorfeld.

Foto: © Nataliia K – shutterstock.com

 

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