Energie, Sanierung

Antragsfristen für BAFA Förderung ändern sich ab 2018

Inbetriebnahme einer neuen Pelletheizung Inbetriebnahme einer neuen Pelletheizung, Foto: © progarten - Fotolia.com

Heizungssanierer aufgepasst: von Beginn des kommenden Jahres an ändert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Fristen, in denen der Antrag für Fördergelder aus dem Marktanreizprogramm MAP für Heizungen auf Grundlage von erneuerbaren Energien einzureichen ist. Ab dem 01. Januar 2018 gelten neue Bestimmungen.

Von diesem Tag an müssen Förderanträge unbedingt vor Umsetzung einer Baumaßnahme gestellt werden. Unter der Umsetzung versteht man in diesem Fall den Vertragsschluss mit oder die Beauftragung des Installateurs oder auch den Abschluss eines Contractingvertrages mit einem Contractingunternehmen. Erst wenn ein entsprechender Förderantrag beim BAFA eingegangen ist, können vertragliche Vereinbarungen zur Ausführung der Maßnahmen getroffen werden. Diese Anforderung betrifft allerdings nicht die vorhergehenden Planungsleistungen.

Die Anforderungen des BAFA bezüglich der Haustechnik wie das Erreichen bestimmter Niveaus an Energieeffizienz oder der Einsatz bestimmter Komponenten ändern sich durch diese Neuregelung übrigens nicht.

Was geschieht mit Förderanträgen und Baumaßnahmen bis Ende 2017?

  • Die Arbeiten werden 2017 noch fertig: Für bestehende Arbeiten, die unter den Förderkatalog fallen, gibt es eine Übergangsfrist. Diese läuft bis zum 31. Dezember 2017. Anlagen, die bis zu diesem Datum in Betrieb gehen, erhalten in diesem Fall noch Fördergelder nach dem bisherigen Verfahren. Dieses erforderte, den Förderantrag bis zu 9 Monate nach Beendigung der Arbeiten einzureichen.
  • Die Fertigstellung verschiebt sich auf 2018: Diese Bestimmung greift auch, wenn ein Betriebsbeginn für 2017 vereinbart worden ist, jedoch nicht eingehalten werden kann und der Betrieb der Anlage erst 2018 beginnt. Der Antragsteller muss allerdings belegen können, dass der ausführende Fachbetrieb den vereinbarten Termin nicht einhalten konnte. Hierfür stellt das BAFA ein Formular zur Verfügung. Diese „Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung“ (direkter Link zu PDF des BAFA) muss allerspätestens bis zum 30. September 2018 beim BAFA eingehen. Diese Erklärung können Antragsteller dann einfach mit den nötigen Unterlagen für das neue Verfahren zusammen einreichen – die Unterlagen für das neue Verfahren sollen nach Angaben des BAFA ab dem 01. Januar 2018 online verfügbar sein.

Mehr Informationen zum Thema Fördergelder finden Sie auf haus.co auf unserer Themenseite „Fördermittelberatung“.

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