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Verbände bemängeln Entwurf zur gewerblichen Wärmelieferung im Mietwohnbereich

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen neuen Entwurf zur Änderung des Mietrechts veröffentlicht. Mit dem neuen § 556c BGB nimmt sich der Gesetzgeber bezüglich gewerbliche Wärmelieferung im vermieteten Wohnungsbestand dem hemmenden Investor-Nutzer-Problematik an. Bereits im August 2011 hat sich der Verband für Wärmelieferung e.V. (VfW) kritisch zu dem damals vorliegenden Entwurf zur Mietrechtsänderung geäußert. Die Empfehlungen und Anmerkungen haben in dem im Oktober veröffentlichten Referentenentwurf keine Berücksichtigung gefunden.

„Der Wunsch des Justizministeriums nach Vergleichswerten wird eine nicht absehbare Welle von Streitigkeiten nach sich ziehen.“ kritisiert Birgit Arnold, geschäftsführende Vizepräsidentin des VfW. „Zwar kann man juristisch festlegen, dass bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, in der Praxis ist es aber nicht möglich, dem nachzukommen. Das Problem ist, dass in den auszutauschenden Altanlagen in der größten Zahl aller Fälle keine Wärmemengenzähler vorhanden sind, so dass Verbräuche nur geschätzt werden können. Diese Schätzungen, die als Vergleichsgrundlage für den Wärmepreis des Energiedienstleisters herhalten müssen, sind leicht anzweifelbar. Unseres Erachtens wird hieraus eine Flut von Sachverständigengutachten erforderlich werden“, resümiert Arnold.

Eine Verbesserung der Umlagefähigkeit von Wärmelieferungskosten ist politisch gewollt. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), die eine Umlage der Wärmelieferungskosten nach einer Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung zulässt, wenn der Vermieter unter strenger Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes des § 560 Abs. 5 BGB einen Wärmelieferungsvertrag abgeschlossen hat, wurde dieses Ziel für alle Mietverträge, die nach der aktuellen Heizkostenverordnung abrechnen, bereits erreicht.

Der aktuelle Entwurf des BMJ bedeutet eine massive Einschränkung der Geschäftstätigkeit für Contractoren. Die aktuelle BGH-Rechtsprechung ermöglicht die problemlose Vereinbarung von langfristigen Energielieferungsverträgen. Eine komplette Neuregelung, wie im § 556c BGB vorgesehen, wird zu hohem Abwicklungs- und Umsetzungsaufwand und wahrscheinlich zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte führen.

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