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Solarförderung: Alle Details zur Photovoltaik-Kürzung

Einspeisevergütung

Ab dem 1. April werden Photovoltaik-Anlagen grundsätzlich in neue Vergütungsklassen je nach ihrer Leistung in Kilowatt (kW) bzw. Megawatt (MW) eingeteilt. Bei Dachanlagen unterscheidet man fortan zwischen Photovoltaik-Anlagen bis 10 kW, Photovoltaik-Anlagen bis 1000 kW und Photovoltaik-Anlagen von 1 MW bis 10 MW. Dachanlagen bis 10 kW erhalten pro erzeugter Kilowattstunde (kWh) 19,5 Cents pro kWh, größere Dachanlagen bis zu 1000 kW erhalten eine Einspeisevergütung von 16,5 Cents pro kWh und Dachanlagen bis zu 10 MW werden mit 13,5 Cents pro kWh vergütet. Strom aus Freiflächenanlagen wird nur noch bis zu einer Anlagengröße von 10 MW durch das EEG mit 13,5 Cents pro kWh berücksichtigt. Eine individuelle Berechnung des Solarstromertrags auf Basis dieser EEG-Vergütungssätze kann mit dem » Solarrechner von SolarContact durchgeführt werden.

Degression

Die Vergütungssätze werden ab dem 1.5.2012 monatlich um 1% gegenüber dem jeweiligen Vormonat abgesenkt. Dies entspricht einer jährlichen Absenkung von ca. 11,4% (Basisdegression), wenn beim Zubau der Zielkorridor eingehalten wird. Der Zielkorridor für den Zubau an Solaranlagen beträgt für die Jahre 2012 und 2013 jeweils 2.500 bis 3.500 MW. Danach verringert sich der Zielkorridor jährlich um 400 MW und wird im Jahr 2017 900 bis 1.900 MW betragen. Die Degressionsschritte werden alle drei Monate angepasst und in Monatsschritten umgesetzt. Eine Anpassung erfolgt erstmals zum 1.11.2012 auf Basis des Zubaus in den Monaten Juli bis September 2012, der auf zwölf Monate hochgerechnet wird. Wichtig bei dem neuen „atmenden Deckel“ ist, dass bei deutlicher Unterschreitung des Zielkorridors die Degression ausgesetzt bzw. die Vergütungssätze sogar erhöht werden.

Anteiliger Vermarktungszwang

Pro Jahr wird immer nur ein bestimmter Anteil der gesamten erzeugten Strommenge einer Photovoltaik-Anlage vergütet. Bei Anlagen bis 10 kW installierter Leistung werden daher nur noch 80% und bei Photovoltaik-Anlagen von 10 kW bis 1.000 kW nur noch 90% des Solarstroms durch das EEG vergütet. Die unvergütete Strommenge kann selbst verbraucht, direkt vermarktet oder dem Netzbetreiber zum Verkauf an der Börse angedient werden. Der bisher gewährte Eigenverbrauchsbonus entfällt. Bei Freiflächenanlagen und sonstigen Anlagen bis 10 MW erfolgt die Vergütung zu 100% der erzeugten Strommenge.

Übergangsregelungen

Um die Realisierung bereits in Planung befindlicher Photovoltaik-Anlagen nicht zu gefährden, gelten für Dach- als auch Freiflächenanlagen bestimmte Übergangsregelungen. Für Dachanlagen, die vor dem 24.2.2012 ein Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber gestellt haben, gelten die alten Vergütungssätze, wenn die Anlagen bis zum 30.6.2012 in Betrieb genommen werden. Für Freiflächenanlagen gelten die alten Vergütungssätze weiter, wenn vor dem 1.3.2012 ein Planungsverfahren begonnen wurde und die Anlage bis zum 30.6.2012 technisch in Betrieb genommen wird. Bei Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen wird die Inbetriebnahmefrist bis zum 30.9.2012 verlängert. Die Vergütung sinkt zum 1.7. wie auch bisher vorgesehen um 15% und beträgt dann 15,25 Cents pro kWh.

Sonderregelungen

Solaranlagen auf Nicht-Wohngebäuden im Außenbereich erhalten grundsätzlich nur dann noch die Dachflächenvergütung, wenn die Anlage auf Wohn- oder Stallgebäuden oder im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Gehöft errichtet wird. Zudem wird der Begriff der Inbetriebnahme enger gefasst. Ab dem 1.4.2012 reicht es nicht mehr aus, dass ein Modul Strom erzeugt hat. Es muss vielmehr an seinem bestimmungsgemäßen Ort fest installiert und mit einem Wechselrichter ausgestattet sein. Um technische Einrichtungen für die Abregelung der Leistung von Photovoltaik-Anlagen einzubauen, erhalten Anlagenbetreiber noch bis zum 1.1.2013 Zeit.

Grafik: Übersicht der zubauabhängigen prozentualen Degressionsschritte

Bild: © Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)

 

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