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Italien gewährt Übergangsfrist für Photovoltaikanlagen auf Ackerflächen

Nach Ablauf der Frist haben Photovoltaikanlagen, die die Bedingungen des Romani Dekretes vom 3.3.2011 einhalten, noch insgesamt 6 Monate lang ein Recht auf die Einspeisevergütung. Diese gilt dann nur noch für Photovoltaikanlagen, die 1 Megawatt Leistung nicht übersteigen, die pro Grundstück desselben Eigentümers einen Mindestabstand von 2 Kilometern einhalten und die maximal 10 Prozent der verfügbaren Fläche belegen. Nur landwirtschaftliche Flächen, die seit über 5 Jahren brach liegen, unterliegen den Einschränkungen nicht. Allerdings ist nach wie vor unklar, wie diese Brachflächen rechtlich definiert werden.

Ab Ende September 2012 haben Photovoltaikanlagen auf italienischen Ackerflächen dann keinen Anspruch mehr auf Förderung. Ausgenommen sind nur noch Photovoltaikprojekte, die auf militärischen Flächen errichtet werden, auch wenn diese im Kataster als Ackerfläche klassifiziert sind. Die Ackerflächenregelung betrifft auch Photovoltaikanlagen, die einen Registerplatz und damit eigentlich Anrecht auf den Tarif hätten. Ab 1. Oktober 2012 werden sich Freiflächenanlagen auf Ackerflächen nur noch dann rechnen, wenn sie ohne Förderung rentabel betrieben werden können. Gerade im südlichen Italien erscheint dies allerdings bereits heute möglich.

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