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Änderungen am EEG-Gesetzentwurf bergen Licht und Schatten

Das hat sich am EEG-Gesetzentwurf verbessert:

Die beschlossenen Änderungen sehen vor, dass Dachanlagen, für die ein Netzanschlussbegehren vor dem 24. Februar 2012 übermittelt wurde, die bisherige Vergütung erhalten, wenn sie bis zum 30. Juni 2012 in Betrieb genommen werden. Für Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen wie Mülldeponien oder ehemaligem Militärgelände wurde die Übergangsfrist auf den 30. September 2012 verlängert.

Zudem wird wieder ein sogenannter „atmender Deckel“, ein automatischer Anpassungsmechanismus, eingeführt. Dieser sorgt je nach Photovoltaik-Zubau für höhere oder niedrigere Abschläge der Einspeisevergütung in der Zukunft. Momentan gilt ein jährlicher Zubau-Korridor von 2500 bis 3500 MW.

Und auch die scharf kritisierte Verordnungsermächtigung, die eine Entscheidungsbefugnis für das Bundeswirtschafts- und Bundesumweltministerium vorsah, wurde gestrichen. Kurzfristige, nicht vereinbarte Kürzungen der Einspeisevergütung ohne weitere Zustimmung des Bundestages, sind somit nicht möglich. Dies erhöht wiederum die Planungssicherheit für Investoren.

Solaranlagen auf Tierställen bzw. auf neu ausgesiedelten Höfen im Außenbereich des ländlichen Raums werden den Solaranlagen auf Wohngebäuden gleichgestellt. Gleichzeitig bleibt es jedoch dabei, dass Hallen, die ausschließlich zum Zweck einer Photovoltaik-Anlage gebaut werden, künftig wie Freiflächen niedriger vergütet werden. Zudem werden Freiflächenanlagen in zwei unterschiedlichen Gemeinden abweichend vom Entwurf auch bei räumlicher Nähe nicht als eine Anlage vergütet.

Das hat sich am EEG-Gesetzentwurf verschlechtert:

Alle Degressionen werden wie bisher auch in Prozent erfolgen. Im Gesetzentwurf wurde zunächst eine Degression in Cent pro Kilowattstunde vorgesehen. Die Degressionen erfolgen zugleich monatlich, die Grunddegression beträgt 1 Prozent pro Monat. Allerdings soll die jährliche Degression jetzt bis zu 29 Prozent (bisher waren 24 Prozent vorgesehen) betragen. Die Kürzungen sollen bis zu 37 Prozent betragen.

Künftig werden für kleine Dachanlagen nur noch 80 Prozent (im Entwurf: 85 Prozent) des produzierten Stroms nach EEG vergütet. Die restlichen 20 Prozent bzw. 10 Prozent Solarstromerzeugung unterliegen einem Vermarktungszwang und führen zu weiteren Vergütungskürzungen. Der Vermarktungszwang führt zu einem teilweisen Ausstieg aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Bei größeren Anlagen über 1 MW entfällt jedoch die Direktvermarktungsanforderung. Von Hausbesitzern wird aber erwartet, dass sie sich um die Vermarktung des Solarstroms selbst kümmern.

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