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Mieter haben Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung

Im strittigen Fall hatte eine Klägerin von den Mietern eine Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008 verlangt. Dieser Forderung lagen allerdings Heizkostenabrechnungen nach dem sogenannten Abflussprinzip zugrunde, das nur die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Heizkosten berücksichtigt. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit um die Frage, ob die Heizkostenabrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind die in die Heizkostenabrechnung einzustellenden Heizkosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Heizkosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs nach dem sogenannten Leistungsprinzip abgerechnet werden können. Dem wird eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

„Die Entscheidung ist richtig und gerecht. Mieter haben Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung. Das bedeutet, der Vermieter muss die Kosten der tatsächlich während der Abrechnungsperiode ins Haus gelieferten Energie abrechnen. Diese Klarstellung des Bundesgerichtshofs war notwendig“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten. „Hat der Vermieter fälschlicherweise Heizkosten nach dem Abflussprinzip abgerechnet, können Mieter eine neue Heizkostenabrechnung fordern. Ich empfehle insbesondere Mietern, bei denen Gas- oder Fernwärmekosten abgerechnet werden, genau hinzuschauen und ggf. den örtlichen Mieterverein einzuschalten“, so Siebenkotten.

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