Sanierung

Asbest in Wandoberflächen: Bundesverband empfiehlt sensibleren Umgang

In ca. 25 % der Gebäude, die vor 1993 errichtet wurden, sind asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und/oder Fliesenkleber feststellbar. | Bildquelle: © M.Dörr & M.Frommherz In ca. 25 % der Gebäude, die vor 1993 errichtet wurden, sind asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und/oder Fliesenkleber feststellbar. | Bildquelle: © M.Dörr & M.Frommherz

Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber (PSF) in älteren Gebäuden können Asbest enthalten. Wird an der Bausubstanz gearbeitet, kann der Gefahrstoff freigesetzt werden. Für den richtigem Umgang mit Asbest in PSF sensibilisiert ein aktuelles Standpunktepapier des Bundesfachbereich Innenraumhygiene im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V..

Seit der Veröffentlichung des Diskussionspapiers GVSS/VDI „Asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber in Gebäuden – Diskussionspapier zu Erkundung, Bewertung und Sanierung“ im Jahr 2015 ist bekannt, dass Asbest in Wandoberflächen enthalten sein kann. Für asbesthaltige Putze, Spachtelmassen, Farbanstriche und Fliesenkleber gilt, dass, anders als bei vielen anderen asbesthaltigen Baumaterialien, eine optische oder auf Erfahrung basierende Zuordnung auf Asbestgehalt nicht möglich ist. Erst durch neuere Analysetechniken ist eine Identifizierung von Asbest in PSF möglich. Bei Arbeiten an Asbest sind sowohl der Arbeitsschutz, der Nutzerschutz als auch die fachgerechte Entsorgung zu berücksichtigten.

Asbesthaltige PSF in jedem vierten Gebäude vor 1993 feststellbar

Unter der Leitung von Dipl.-Biologin Nicole Richardson, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schimmelpilze und andere Innenraumschadstoffe, hat der BVS nun einen Standpunkt erarbeitet, der vorrangig empfiehlt, alle Gebäude, die vor dem 31.10.1993 erstellt wurden, so zu behandeln, als sei PSF Asbest verbaut. Eine Gesundheitsgefahr für Nutzer liegt nach Ansicht der Sachverständigen nicht vor, wenn nicht in die Bausubstanz eingegriffen wird. Für Arbeiten an den Produkten gilt laut Standpunkt, dass: entweder anlassbezogene Untersuchungen im Vorfeld von Arbeiten durchgeführt werden oder im ungeplanten Havariefall so zu erfahren ist, als sei Asbest freigesetzt worden. Bis zur weiteren Klärung bzw. dem Nachweis einer Asbestfreiheit sind die entsprechenden Asbestschutzmaßnahmen nach TRGS 519 dann einzuhalten.

„Wir verstehen unter Havarie den unbeabsichtigten Umgang mit asbesthaltigen Materialien, der zu einer Raumluft- und Umgebungsbelastung mit Asbest führen kann. Bislang durchgeführte Untersuchungen zeigen, dass in ca. 25 % der vor 1993 errichteten Gebäude asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und/oder Fliesenkleber feststellbar sind“, so die Sachverständige. „Insbesondere bei Um- oder Rückbauarbeiten ist das Faserfreisetzungspotenzial dieser Baustoffe hoch. Aktuelle Untersuchungen haben gezeigt, dass selbst bei Arbeiten wie dem Entfernen von Tapeten von asbesthaltigen Putzen einige tausend Asbestfasern /m³ freigesetzt werden können.“

Nach Meinung der Sachverständigen sind die Bau- und Sanierungsbranche sowie alle dazugehörigen Gewerke nicht ausreichend sensibilisiert für das sich ergebende gesundheitliche Risiko. Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber sind im eingebauten und intakten Zustand wie ein festgebundenes Produkt zu bewerten heißt es im Standpunkt. „Lediglich bei Rückbau, Zerstörung oder ähnlichem werden Asbestfasern freigesetzt“, erklärt Richardson. „Präventiv sollten im Vorfeld Untersuchungen zum möglichen Asbestgehalt durchgeführt werden.“ Neben dem Standpunkt als Empfehlung fordern die Sachverständigen, die Ermittlungspflicht auch im Baurecht zu verankern.

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