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Eigenverbrauch: Fragen & Antworten

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Hallo, in dem Sie von der 28,50 kWp Anlage einen Wechselrichter wegnehmen und gegen einen neuen tauschen, welcher die Batterie mittels AC Strom beladen kann. Damit ist die Batterie schneller voll, mit den 8 kWp WR kommt man da nicht so schnell weiter. Trotzdem wird es niemals Autark geben und es ist vollständig unschlüssig, warum sie mit diesen Anlagen trotzdem noch 8-9 tsd. kWh benötigen. Hierzu müsste man wirklich in die Beratung und ins Detail gehen. Liebe Grüße ASE GmbH Schmiechen

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Entscheidend sind nicht die m² auf dem Dach, sondern die kWp und die Batterie. Ohne nähere Details zu kennen, kann man als Empfehlung geben, eine 6-10 kWp Anlage auf dem Dach, sofern der Platz da ist, und eine 7.7 kWh Batterie. Das wäre schon eine Investition in die Zukunft, da der Strombedarf kontinuierlich ansteigt und da schon ein Puffer eingeplant ist für die Zukunft, obwohl die Anlage ganz bodenständig geplant ist.

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Trotz vieler verschiedener Produkthersteller stelt jede Basis-PV-Anlage die gleiche Leistung dar. Unterschiede entstehen durch die Zusatzausstattungen (Heizung, Speicher, E-Charger) und verschiedene Nutzungskonzepte wie Cloud + Flatlösungen. Inselanlagen sind zwar technisch möglich aber im Normalfall unwirtschaftlich weil zu teuer. Heutige, moderne PV-Anlagen für 1-2 FH werden in der Regel mit Batteriespeicher betrieben, die auch erweiterbar sind. In jedem Fall ist die Auslegung der Leistung auf den individuellen Energiebedarf abzustimmen, bei dem wir Ihnen gerne helfen.

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Hallo, Meiner Erfahrung nach sind die Angebote über die Cloud eher unrentabel. Die Idee ist zwar gut, doch wenn man scharf nachrechnet, sind die Cloudlösungen teurer als ein Speicher, oder ein vergleichbarer günstigerer Energieversorger. In der Branche sagt man daher oftmals: Cloud, kommt von klauen. ;-)
Mit Elektrischer Heizung sollte dein Heizstrom um ca. 20 ct/kWh liegen, die "Klautlösungen", rechnen den zwar auf 14 ct runter, tricksen aber bei der Berechnung. So erlebe ich es nicht selten, das z.B. die Förderung abgetreten werden muss, und für den Service natürlich eine Gebühr berechnet wird. In Summe landest Du dann meist bei tatsächlich viel höheren Preisen.
Ich will nicht Alle verteufeln, doch habe ich noch keinen gefunden, der sein Versprechen mit diesem extrem günstigen Preisen tatsächliche halten konnte. Lasse mich gerne eines besseren belehren.

10 Hilfreiche Antwort

Die Brennstoffzelle wird ca. 5000 kWh Strom erzeugen die PV-Anlage noch einmal ca. 9500kWh bei einer Modulleistung von 10kWp. Der Stromspeicher sollte genau bemessen werden und ca. 6-10 kWh speichern können. Dadurch wird das Haus ca.
90% der benötigten elektr. Energie selbst erzeugen können. Für die E-Autos wird das aber nicht reichen, aber diese könnten
den im Haus nicht benötigten Strom anteilig laden. Die Gesamtinvestition wird ca. 38500€ nach Abzug der im Moment gültigen Förderung von 11.200€ für die Brennstoffzelle und 2 x 900€ für die Wallboxen betragen.
Die benötigte Wärmeenergie für die Beheizung des Gebäudes wird aber nach wie vor durch Gas erzeugt, wenn auch auf Grund der Brennwerttechnik ca. 20-25% weniger Gas verbrauchen als jetzt. Die Brennstoffzelle benötigt aber auch noch zusätzlich Erdgas. Ich denke das der Gasverbrauch nachher in etwa genau so hoch wie jetzt sein wird.

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Das ist ohne Weiteres möglich, dazu gibt es gute techniche Lösungen. Sie sollten sich eine Beratung und ein Angebot dazu von einer qualifizierten Fachkraft einholen, da das doch sehr umfangreich ist.

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Hier wäre ein Techniker 1 Mann Tag nötig der mit 800 € netto zu buche schlägt. Ihre Anlage macht gut 1600 kW/h jährlich zu wäre nach 1,5 Jahren wieder drin.

Bei 2 Jahren erste Pinunsen die übrig bleiben. Aber dass ich die Anlage dann 23 ist muss auch berücksichtigt werden.

Bei eBay verkaufen und eine neue Anlage mit 10 kW bauen ist sinniger oder?

☀️☀️☀️ Mit sonnigen & freundlichen Grüßen aus Schorndorf ☀️☀️☀️
ConceptA Projektentwicklung

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Falls nicht ohnehin alles über einen Tarif (und einen Zähler) läuft, kann man auch für beide Tarife die PV-Anlage nutzen. Dazu beim Netz- bzw. Messstellenbetreiber nach dem entsprechenden Messkonzept fragen und mit dem Elektriker abklären, ob Platz dafür im Zählerschrank ist. Erhöhte Gebühren für die Messung berücksichtigen und klären, ob sich das überhaupt lohnt oder ob man besser auf einen Tarif umsteigt.

16 Hilfreiche Antwort

Sie haben Recht, jede selbst erzeugte kWh erhöht die Autarkie und bringt auch rechnerisch Gewinn. Also machen. Wir verkaufen ab 1 Modul Anlagen mit Mini-Wechselrichter und Stecker zum Einspeisen in die Steckdose. Kostet 500 EUR.

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Dein virtuelles Stromkonto
Im Sommer, wenn du mehr Strom erzeugst als du verbrauchst, speist du den überschüssigen Strom in die virtuelle BSH Cloud ein. Im Winter, wenn du ihn dann brauchst, bekommst du ihn kostenlos aus ihr zurück. Die BSH Cloud macht dich unabhänglig von steigenden Strompreisen der Energieversorger.

Dein eigener Strom- egal wo und wann
Wir können noch mehr: Nutze deinen eigenen Strom nicht nur zu Hause sondern für E- Mobilität, an über 30.000 Ladestationen mit deinem selbst erzeugten Solarstrom. Oder du hast eine Ferienwohnung oder deine Kinder studieren in einer anderen Stadt? Dann nutze auch dort den Strom, den du auf deinem eigenen Dach erzeugt hast. Du bist unabhängig – mit unserer BSH Cloud.

44 Hilfreiche Antwort

Cloud-Lösungen sind nichts anderes als "versteckte" Stromtarife mit einer Preisbindung von 6 Monaten. Was in der Zukunft passiert dürfte klar s ein. Analog den Wärmepumpentarifen werden auch die Preise für die Cloud bald deutlich erhöht.

Der Preis für eine 10 kWp-Anlage mit 10 kWh Batterie liegt bei uns bei ca. 19500€ netto zzgl. MwSt. Von daher sind 31.000 EURO Wucher.

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reduzierte EEG-Umlage (40% der gesamten EEG-Umlage) zahlt man nur bei Personengleichheit von Erzeuger und Anlagennutzer. Verkauft man Strom an andere fällt die volle Umlage von fast 7 Cent an!
Allerdings wurde diese Art der EEG-Umlage erst 2014 eingeführt, eigentlich sollten Sie gar nicht betroffen sein!
Also offizielle Zähler von allen Familienmitgliedern außer dem Betreiber abmelden und intern innerhalb der Familie auf dem kleinen Dienstweg verrechnen!
Man kann Wohnungen schließlich möbliert, warm, oder auch incl. Stromverbrauch vermieten....
So gibt es nur noch einen Betreiber und auch nur einen Nutzer und dieser ein und dieselbe Person!
Nicht geeichte Zwischenzähler um intern die Verbräuche zu ermitteln gibt es im Elektrogroßhandel.

Herr R., 05.05.2020

Nach der Darlegung ihrer Antwort an die transnet-eeg habe ich folgende Antwort erhalten: Sehr geehrter Herr, zu der von Ihnen geschilderten Sachlage können wir Ihnen nur mitteilen, dass nach unserer Einschätzung Ihr Sohn EEG-umlagepflichtig ist. Ihr Sohn beliefert dritte Letztverbraucher mit Strom vor Ort aus der PV-Anlage. Für diese Stromlieferung wird 100 % EEG-Umlage fällig. Des Weiteren wird eine Eigenversorgung für den Strom, welcher Ihr Sohn selbst bezieht, geltend gemacht. Diese kann ebenfalls, wie bereits unten beschrieben, umlagepflichtig (40 %) sein. Bzgl. der Auftrennung und der von Ihnen angefragten Schätzung verweise ich Sie auf den § 62b EEG und insbesondere die dortigen Voraussetzungen für eine Schätzung. Ein Hinweis hierzu: An der Stromlieferung an dritte Letztverbraucher und damit auch an der Pflicht zur Abführung der EEG-Umlage ändert sich durch die Installation, das Ausbauen oder das Zusammenlegung von Stromzählern grundsätzlich nichts. Müssen wir also doch die EEG-Umlage bezahlen?

30 Hilfreiche Antwort

Nein das funktioniert nicht. Sie haben eine Volleinspeiseranlage? Die 20 Jahre EEG-Vergütung läuft aus? Wenn das der Fall ist können Sie doch die Anlage als Eigenverbrauchsanlage ummelden, so können Sie den selbsterzeugten Strom direkt verbrauchen. Eventuell noch einen Stromspeicher dazu installieren so
kommen Sie auf eine hohe Autarkie.

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Sie haben richtig recherchiert. PV-Anlagen, die zwischen 2009 und 2011 in Betrieb gingen, können für den Eigenverbrauch eine Vergütung erhalten. Sie haben Ihre Anlage wohl für Volleinspeisung angemeldet, können aber jederzeit die Anlage auf Überschuss-Einspeisung beim Netzbetreiber ummelden. Dazu ist aber eine nicht aufwendige technische Änderung im Zählerschrank und ein Zählerwechsel erforderlich. Die technische Änderung muss über eine Inbetriebnahme Meldung dem Netzbetreiber gemeldet werden.

19 Hilfreiche Antwort

Ich würde den erzeugten Strom erstmal selber verbrauchen. Ist aber während des Tages ihr Wohnhaus kaum bewohnt, würde ich immer auf einen Solarstrom Speicher einsetzten. Den Strom an den Mieter zu verkaufen ist immer zweifelhaft. Technisch machbar, aber in der Regel für den Mieter nicht nachvollziehbar wann und er wieviel zu welchen Zeitpunkt wirklich braucht. Hier lautet meine Empfehlung: Ich zuerst!

3 Hilfreiche Antwort

Mit einer Photovoltaikanlage erreichen Sie einen Autarkiegrad von ca. 30% mit Speicher ca. 70% mit Speicher und Cloud kommen Sie technisch zwar auch nur auf 70% aber wirtschaftlich auf 100%! Autarkie. Die Module bringen Sie über den Tag, der Speicher über die Nacht und die Cloud bringt Sie über den Winter. Für eine ausführliche Beratung dahingehend würde ich mich unverbindlich und kostenlos zur Verfügung stellen.

1 Hilfreiche Antwort

Dazu wäre es erstmal wichtig wie das Lastenproviel am Tag und in der Nacht ist und was Sie an KWh von der Cloud zur Verfügung gestellt bekommen. Auch da ist wichtig das Kleingedruckte lesen, wie Gebühren usw. Grundsätzlich sollte man erst mal eine Jahresertragsberechnung machen damit man dies besser abschätzen kann.

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Anlagen größer 10 kWp müssen mit einem Generatorzähler versehen werden. Dieser hat die Aufgabe den erzeugten PV-Strom zu messen.
Nicht ohne Hintergrund. Auf die erzeugte kWh muss ein EEG-Beitrag bezahlt werden.
Die EEG Umlage auf den selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom muss ab einer Anlagengröße über 10 kWp oder 10.000 kWh Jahresertrag gezahlt werden. Die Höhe der anteiligen EEG-Umlage liegt bei 40 %. Dennoch vertreten wir die Meinung, dass es noch rentabel ist. Alternative wäre eine Anlage mit 9,99 kWp zu errichten und ein Jahr später weitere 9,99 kWp. Dann umgeht man diese Regelung.

4 Hilfreiche Antwort

Das hängt vom eigenverbrauch ab. Grundsätzlich ist das aber eine sinnvolle Lösung mit Batterie gekoppelt.
Eine andere Idee ist eine Brennstoffzelle zu installieren.
Wann macht das Sinn ? Bei einem höheren elektrischen Eneergieverbrauch ca. 10000 KWh/ Jahr. Ein Haushalt leigt normalerweise bei ca. 3500 KWh.
Nehmen Sie eine E-Auto dazu und es passt. Sie machen dann aus dem Erdgas gleich den Strom für Ihr Auto.
Die KWh aus Erdgas kostet Sie dann ca. 0,15 euro/ KWh.
Rufen Sie mich einfach an.

2 Hilfreiche Antwort

Ja, das können Sie.

Dazu muss ihr Verbrauchszähler von Ihren Netzbetreiber gegen einen Zweirichtungszähler getauscht werden. Dann hängt Ihr Elektriker den bestehenden Erzeugungszähler der Anlage hinter den Zweirichtungszähler. Die Zählerstände zu diesem Zeitpunkt werden dem Netzbetreiber mitgeteilt, der die Abrechnung umstellt.

16 Hilfreiche Antwort

Eine Beantwortung der Frage ist mit so wenigen Fakten natürlich nicht möglich.

Jedoch zeigt die Erfahrung, dass bei einigen Anlagen die Akku's unregelmäßig aus dem Netz nachgeladen werden. Manchmal auch völlig unnötig. Hier handelt es sich meist um falsche Einstellungen oder auch um falsche Auslegung der Anlage.

Wenn nur der Akku an eine bestehende PV-Anlage nachgerüstet wurde, muss sich der Eigenverbrauchsanteil erhöhen - das ist schließlich der Sinn des Ganzen. Der Bezug aus dem Netz sollte dies in keinem Fall tun - er müsste sich bei gleichem Lastverhalten weiter reduzieren.

Gibt es eine aussagekräftige Überwachung?

4 Hilfreiche Antwort

Ohne Detailkenntnisse Ihres Hauses (Baujahr Haus, beheizte Wohnfläche, Fußbodenheizung oder Wandheizung oder Heizkörper,
Anzahl der Personen, Warmwasserverbrauch, Stromverbrauch am Tag und in der Nacht, mit/ohne Batteriespeicher) ist eine Aussage leider nicht möglich.
Bei Heizkörpern raten wir von eine Wärmepumpe GRUNDSÄTZLICH ab!

5 Hilfreiche Antwort

Ich würde Ablesen was ich im Normalfall über Nacht verbrauche und ob ich dies an Überschuß aus der PV habe. Dies u diese Jahreszeit für min 1-2 Wochen. Und dann auswerten.
Im Hochsommer ist er dann immer etwas größer als der Bedarf ist. Im Winter etwas zu klein wenn mal die sonne scheint.
Bei einer 7 kWp Anlage auf schnelles Laden achten (ca 2 Std) dann kann man die gut Wetter Fenster an sonst schlechten Tagen besser nutzen.

7 Hilfreiche Antwort

Je nach Speicherhersteller ca. 6KWh Netto nutzbar ca. 7.000,- netto.

Von 30% Eigenverbrauch max ohne Speicher auf 60% mit Speicher in Bezug auf auf die jetzigen Strombezugsbedarf / Kosten

+ Regelbesteuerung die Rückerstattung der MWST für das Gesamtsystem danach Wechsel zum Kleinunternehmer nach 60 Monaten (Eigenverbrauchsabgabe in Bezug zur Einspeiseverbütung 11,11Cent die MWST ist abzuführen)

+ Nutzung Sonderafa 20% + IAB letztes Jahr von 40% x Spitzensteuersatz in Bezug zum Nettoanlagenwert + lineare Afa / bzw. Kauf RG.

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ich würde den Spieß umdrehen und von Finanzamt verlangen, dass sie den angeblichen Eigenverbrauch beweisen sollen. Bei Volleinspeisung ist PV-Anlage anders geklemmt, somit ist der Eigenverbrauch von PV-Anlage gar nicht möglich. Sollen sie (Finanzamt) ein Sachverständiger schicken, damit er den das beweisen kann. Wenn Finanzamt keine andere Probleme hat.... Schlimm.

5 Hilfreiche Antwort

Wenn Sie eine PV-Anlage mit bis zu 10 kWp betreiben, und den Strom aus der Anlage zum Teil selbst nutzen, dann müssen Sie diese "bar Entnahme" des Eigenverbrauchs am Ende des Jahres versteuern. Eine anteilige EEG Umlage fällt nicht an.

11 Hilfreiche Antwort

Die gesamte Erzeugung ergibt sich aus der Anlagensteuerung bzw. Überwachung, bei SMA dem HomeManager 2.0.
Die Wärmepumpe kann nicht über einen separaten WP-Zähler betrieben werden. Soll sie mit PV versorgt werden, gibt es deshalb keinen WP-Tarif.
Unterzähler sind natürlich immer möglich! D.h. Zähler in Reihe ja, parallel nicht!
Die Eigenverbrauchsquote ergibt sich aus der Differenz zwischen Gesamtertrag (HomeManager) und Einspeiseleistung auf dem Zweirichtungszähler des Stromversorgers.

3 Hilfreiche Antwort

Ob sich das bei der Einspeisevergütung 2009 lohnt???? Warum überhaupt 2014 umgestellt???

Herr S., 30.07.2018

Hallo Herr Kauer, habe alles selbst heraus gefunden und Eon hat reagiert. Mit sonnigen Gruß.

8 Hilfreiche Antwort

Moinsen,

der Einsatz eines Speichers kann ihren Eigenbedarf verdoppeln. D.h. nutzen Sie heute 30% von 5000 kWh selbst, können Sie u.U. auf 60% kommen.

Zur genauen Berechnung sind aber auch reale Zahlen notwendig. Ertrag/a, Kauf/a, Verkauf/a, Einspeisevergütung, Strompreis...

Aber 1: Sie werden immer Überschüsse haben und immer Strom kaufen (bei Ihrer Anlagengröße).

Aber 2: bei einem nachträglichen Speichereinbau wird im Normalfall die MwSt. NICHT zurückerstattet. Das Finanzamt argumentiert daß der Speicher ja den privaten Verbrauch erhöhen soll, also privat genutzt wird. (Das ist keine steuerliche Beratung, nur ein Fakt aus Erfahrungen).

Aber 3: Nach 5 Jahren können sie auf Kleinstgewerbe (oder so ähnlich) votieren, dann kommen Sie aus der Mehrwertsteuer-Falle.
Bitte für Dinge des Steuerrechts auch einen entsprechenden Fachmann befragen, nur die sind zu Beratungen befugt.

November, Dezember, Januar und Februar werden Sie "vermutlich" immer Strom kaufen müssen. Bei hohem Stromverbrauch deutlich länger.

Mit freundlichen Grüßen,
Tugu

4 Hilfreiche Antwort

Die Vergütung bezahlt, wie Sie es von der Einspeisevergütung gewöhnt sind, der Netzbetreiber. Die Eigenverbrauchsvergütung ist im EEG definiert. Wenn Sie nun Ihre Einspeiseanlage auf Eigenverbrauch umstellen, spart sich damit der Netzbetreiber einen Teil der Einspeisevergütung, die er sonst bisher an Sie ausbezahlt hat (weil der Strom nun eben nicht eingespeist, sondern selbst verbraucht wird). Dafür erhalten Sie die Eigenverbrauchsvergütung.

3 Hilfreiche Antwort

Die Frage ist nicht mit ja oder nein zu beantworten.
Die Solaranlage erzeugt am Tage in der Zeit von 10.00 - 16.00 Uhr
den Hauptteil der Energie. Kann man in dieser Zeit die Waschmaschine
und weitere Strom-groß-verbraucher aktivieren? Kocht man täglich zum
Mittag oder ist man in der Woche täglich auf Arbeit?
Erst nach Beantwortung dieser Fragen/Gewohnheiten kann man die Aussage
für oder gegen und ggf. die Größe des Speichers realistisch beantworten.

6 Hilfreiche Antwort

Nein, mein Lieber, so geht das nicht. Du kannst mit deinem Multifunktionsrelais bestenfalls einen zusätzlichen Verbraucher zuschalten - ggfls. Auch dein Ladegerät und den Akku, aber den gespeicherten Strom in dein Hausnetz einspeisen, das kannst du so nicht. Dazu brauchst du einen professionellen Batteriespeicher. Am besten lässt du dich vom Fachmann beraten - und lass bitte die Finger vom Zählerkasten, wenn du kein Elektriker bist!

115 Hilfreiche Antwort

ich hoffe, ich verstehe die Frage richtig.
nein, eine Regelung für die eingespeiste Menge gibt es nicht. Sie können alles einspeisen oder auch gar nichts - letzteres werden Sie aber technisch nicht schaffen. Gerade im Sommer wird es Ihnen auf Grund der langen Tage nicht gelinge, alles zu verbrauchen. Der Überschuss wird eingespeist und verkauft.

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Es gibt hierzu keine Fristen für den Stromversorger, ich hatte schon Kunden die 3 Monate und länger warten mussten. Falls dadurch Verluste wegen Änderung der Einspeisetarife entstehen, gibt es eine sogenannte "kaufmännische" Inbetriebnahme. Dies müsste der Installateur kennen.

1 Hilfreiche Antwort

Sie können Altanlagen um bis zu 30% erweitern und genießen dann die gleichen Bedingungen für den Eigenverbrauch wie bis dato, für die Einspeisung gelten die jetzt aktuellen Einspeisetarife.

Die meisten WR gehen bei überhöhter Modulleistung in den Selbstschutz und erhöhen die MPP-Spannung - das hängt vom WR-Typ ab.

20 Hilfreiche Antwort

Guten Tag,

wie die Kollegen zuvor erklärten, ist eine Kombination aus Photovoltaik und einer Stromrzeugenden Heizung sinnvoll. Unsere Anlagen kommen aktuell in November/Dezember auf 98% Autarkie, d.h. die Betreiber kaufen höchsten 2% des Stromes zu, was sich auch noch vermeiden liesse. Die Anlage bedient den Kapitaldienst ab dem ersten Tag und erwirtschaftet Überschüsse.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Rausch

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Nehmen wir an, Ihre PVA mit 26kWp erzeugt bei 900kWh/kWp im Jahr 23400 kWh. Bei Ihrem Energiebedarf von 16000 kWh nutzen Sie z.Z. 4000 kWh. Wir können Ihnen eine Lösung "Mission 100% Unabhängigkeit"(Anzahl begrenzt) bieten. Überschüssiger Strom den Sie z.B. im Sommer erzeugen und nicht vor Ort verbrauchen können wird in Großspeicher (Cloud-Lösung) zwischengespeichert. Wenn Ihre PVA nicht Ihren Eigenbedarf abdecken kann (z.B. im Winter wo die Anlage weniger Strom erzeugt, Sie aber für Ihre Wärmepumpenheizung mehr verbrauchen, auch Nachts), dann bekommen Sie Ihren überschüssig erzeugten Strom kostenlos zurück.
Sie wählen aus vier Tarifpaketen, abhängig von Ihrem Energiebedarf, Ihre 100 Prozent Unabhängigkeit vom traditionellen Stromversorger.
Liegt Ihr Energiebedarf oberhalb der eingelagerten Kilowattstunden, dann zahlen Sie 0,29 Euro/kWh.
Weitere Informationen zur Tarifgestaltung und Umsetzung können Sie bei uns erhalten.

Sonnige Grüße W.-Solar OHG, H.Krabe

1 Hilfreiche Antwort

Unser Solarrechner ist gedacht, um eine grobe Abschätzung des Solarertrags und der Wirttschaftlichkeit einer PV-Anlage zu ermitteln. Für weitergehende Berechnungen zur kombinierten Nutzung eines Stromspeichers haben wir einen PV-Stromspeicher-Rechner konzipiert: http://www.solaranlagen-portal.com/photovoltaik/solarspeicher-rechner Für die Kalkulation des Eigenverbrauchsanteils und den damit verbundenen Kosten und Erträgen bieten wir zusätzlich einen PV-Eigenverbrauchsrechner an: http://www.solaranlagen-portal.com/photovoltaik/eigenverbrauch-berechnen Wir hoffen, dass Ihnen diese Berechnungsmöglichkeiten weiterhelfen.

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In der heutigen Zeit ist es i.d.R. so, dass der Pächter keine Dachpacht mehr zahlt, sondern mit dem Verpächter sich über den Eigenverbrauch einigt. Dachpacht UND kostenlos den Eigenverbrauch abdecken rechnet sich für den Betreiber (Pächter) nicht.

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Wenn die PV-Anlage in dieser Leistungsgröße Solarstrom erzeugt, am Ort des Verbrauches bzw. in unmittelbarer räumlicher Nähe und kein öffentliches Stromnetz genutzt wird, eine Mittelspannungstrafostation vorhanden ist und der Strom im Supermarkt in der Spannung verarbeitet bzw. runtertransformiert wird, kann er natürlich den PV Strom für den Eigenverbrauch nutzen.
Bezüglich der Abgabehöhe gibt das EEG eindeutig Auskunft. Siehe §5 Begriffsbestimmung und §61 EEG Umlage.
Kurz gesagt, wenn der Endverbraucher oder Letztverbraucher auch der Betreiber der Anlage ist und die Anlage größer als 10 kWp bzw. mehr als 10 MW erzeugt, ist er nur anteilig EEG Umlage verpflichtet und zahlt im Jahr 2016 nur 35% der EEG Umlage. Ab 2017 sind es dann 40%.
§ 5 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
4. „Bemessungsleistung“ einer Anlage der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage,
5. „Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes,
6. „Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung,
9. „Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet,
10. „Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein,
12. „Eigenversorgung“ der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt,
13. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert,
14. „erneuerbare Energien“
a) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,
b) Windenergie,
c) solare Strahlungsenergie,
d) Geothermie,
e) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem
biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
16. „Freiflächenanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nicht in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht ist,
17. „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen,
18. „Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,
20. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde,
21. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen
Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,
22. „installierte Leistung“ einer Anlage die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
24. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,
26. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung,
27. „Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene,
31. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und
Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen,
37. „Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnliche Einrichtungen.

§ 61
EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können von Letztverbrauchern für die Eigenversorgung folgende Anteile der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 verlangen:
1. 30 Prozent für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird,
2. 35 Prozent für Strom, der nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 verbraucht wird, und
3. 40 Prozent für Strom, der ab dem 1. Januar 2017 verbraucht wird.
Der Wert nach Satz 1 erhöht sich auf 100 Prozent der EEG-Umlage, wenn
1. die Stromerzeugungsanlage weder eine Anlage nach § 5 Nummer 1 noch eine KWK-Anlage ist, die hocheffizient im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes ist und einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes erreicht, oder
2. der Eigenversorger seine Meldepflicht nach § 74 bis zum 31. Mai des Folgejahres nicht erfüllt hat. Die Übertragungsnetzbetreiber können von Letztverbrauchern ferner für den sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, 100 Prozent der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 verlangen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztverbraucher, die nach den Sätzen 1 bis 3 zur Zahlung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,
1. soweit der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch),
2. wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,
3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt, oder
4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 32 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt ferner bei Bestandsanlagen,
1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt,
2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und
3. sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.
Eine Bestandsanlage ist jede Stromerzeugungsanlage,
1. die der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 betrieben hat,
2. die vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden ist, nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt hat und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 genutzt worden ist oder
3. die eine Stromerzeugungsanlage nach den Nummern 1 oder 2 an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.
(4) Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen worden sind, ist Absatz 3 anzuwenden mit den Maßgaben, dass
1. Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden ist und
2. Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 nur anzuwenden ist, wenn
a) die Anforderungen von Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erfüllt sind oder
b) die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt, und die Stromerzeugungsanlage auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.

Mit besten Grüßen,
Manfred Lein

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