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Photovoltaik - Einspeisung: Fragen & Antworten

Sie interessieren sich für die Kategorie Photovoltaik und haben Fragen zum Thema Einspeisung? Hier erhalten Sie Antworten von regionalen Experten!

Sie können entweder den Haushaltstarif oder die E-Heizung als Eigenverbrauch umstellen.
Da Sie für die E-Heizung bestimmt einen Wärmetarif bekommen, macht es Sinn den Haushalt als Eigenverbrauch umzustellen. So können Sie ca. 1350 KWh Eigenverbrauch realisieren und bekommen einen Bonus - Dadurch haben Sie eine Einsparung von ca. 5 Cent pro KWh, also ca. 67,50 Euro im Jahr.

Die Umstellung kostet für den Zählerwechsel 100.- €, Zählerplatzumbau 150.- €.

Gruß

Dieter Schneider

2 Hilfreiche Antwort

Hallo,

wenn nachts Strombedarf besteht, z.B. durch Kühlschrank und/oder Tiefkühltruhe, ist es doch wohl völlig richtig, dass nicht verbrauchte Stromernten vom Vortag hierfür verwendet werden und nicht Strom zugekauft werden muss.
Darin besteht eben auch der Sinn einer individuellen Stromspeicherung. Alles andere wäre definitiv nicht logisch und sinnvoll.

Viele Grüße

18 Hilfreiche Antwort

Dies sind Fragen, die Ihnen ein Energieberater oder ein Instalteur mit Solartechnik ausrechnen und beantworten kann.
Wir bringen als Dachdeckerfirma nur die Halterungen für die jeweilige Eindeckung an. Die eigendliche Montage wird von
einer Sanitärfirma ausgeführt.

Grüße J. Bauhofer

1 Hilfreiche Antwort

Sehr geehrter Steuersparer,

mit der PV-Anlage können Sie Einkommensteuer und Grunderwerbsteuer sparen.

Einkommensteuer:
Die Anlage ist abzuschreiben, wenn Sie Strom einspeisen und einen Gewinn erzielen (wollen). Der Abschreibungszeitraum einer neuen Anlage beträgt 20 Jahre und liegt daher erheblich unter dem einer Immobilie von meist 50 Jahren. Sie erhalten also einen sehr viel früheren Steuerrückfluss aus der AfA. Der Wert der Anlage darf aus dem Gesamtkaufpreis der Immobilie herausgerechnet werden. Bei einer relativ neuen Anlage ist auch die Wertfindung weitgehend unkritisch.

Grunderwerbsteuer:
Der Grunderwerbsteuer unterliegt nur der Wert der Immobilie und gleich gestellter Rechte. Wird mit einer PV-Anlage eingespeist, zählt diese als sog. Betriebsvorrichtung nicht zur Immobilie. Auch bei der Grunderwerbsteuer ist der zu findende Wert der PV-Anlage aus der Bemessungsgrundlage der Gru auszuscheiden. Sie zahlen keine Grunderwerbsteuer für die PV-Anlage.

Tipp:
Die Wertfindung der PV-Anlage sollte möglichst nachvollziehbar im notariellen Kaufvertrag erfolgen.

3 Hilfreiche Antwort

Hallo,

Der überschüssige Strom wird beim regionalen Netzbetreiber eingespeist und vergütet.

Besitzer einer Sonnenbatterie können aber auch an der Sonnen-Community" teilnehmen, 1875.-€
Zuschuss auf ein Speichersystem erhalten, ihren überschüssigen Strom von der Community
vergütet bekommen und pro Jahr für 0,23 € 2000kWh Strom aus der Community erhalten.

Jens Neuber
Solarfields

1 Hilfreiche Antwort

Mit einem Speicher allein ist es nicht getan, es muss zusätzlich eine Umschalteeinrichtung installiert werden. Die Umschalteeinrichtung trennt bei Stromausfall das interne Stromnetz vom EVU und schaltet den Stromspeicher ans Hausnetz zur Versorgung z.B. Heizung, Kühlschrank etc..

Für weiter Fragen stehe ich gerne zur Verfügung
Kurt Albus

4 Hilfreiche Antwort

Wenn Sie Ihre Stromkosten rückwirkend auf die letzten 30 Jahre betrachten, dann können Sie aus dieser Statistik ersehen, dass wir als Privatleute und Letztverbraucher eine jährliche Preiserhöhung im Durchschnitt von 3,5% Prozent hinnehmen mussten.
Auch unter den jetzigen Bedingungen des EEG rechnet sich eine Investition in eine PV-Anlage immer, da Sie wesentlich weiniger Strom über das Netz beziehen müssen. Bei einer Investition in eine PV-Anlage mit Stromspeicher im Einfamilienhausbereich, erreichen Sie eine Energie-Autarkie von bis zu 75 Prozent.
Hinzu kommen viele Aspekte auch unter dem ökologischen Gesichtspunkt.
Auf Wunsch erstellen wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.

Herzliche Grüße aus Schwaig bei Nürnberg
Dipl.Kfm.
Ralf Kinauer
Fa. Soluwa GmbH

2 Hilfreiche Antwort

Die 60% beziehen sich auf auf den Anteil der Nennleistung der PV- Anlage (nicht Jahressumme der kWh) der am Netzverknüpfungspunkt maximal anliegen darf, wenn man an dem Speicherförderungsprogramm der kfw teilnehmen will. Dies ist meiner Kenntnis nach gerade ausgeschöpft. Bei reinen Inselanlagen, die nicht in das Netz einspeisen entfällt nicht nur die Leistungsbegrenzung, sondern auch viele sonstige Steuer- und Netzanmeldungsformalitäten.

1 Hilfreiche Antwort

Hallo,

da bei einer Photovoltaikanlage mit Überschusseinspeisung ein Zweirichtungszähler benötigt wird, darf der alte nicht bleiben.
Aber Sie dürfen sich den neuen Zweirichtungszähler selber beschaffen, natürlich geeicht.

Sonnige Grüße

Clen Solar GbR
Enrico Heymann

1 Hilfreiche Antwort

Hallo,

nein, der Energieversorger darf keine Mindestabnahme verlangen. Sie müssen kein Strom ins öffentlich Netz einspeisen, wenn Sie eine PV-Anlage betreiben.

Mit freundlichen Grüßen,
Firma KS-Photovoltaik

8 Hilfreiche Antwort

Wichtig bei Ihrer Entscheidung ist die richtige Wahl der Größe Ihres Speichers. Dieser sollte aus unserer Sicht mindestens 5,0 kWh betragen.
Wirtschaftlich sinnvoller ist der Verzicht auf die KFW-Förderung. Entscheiden Sie sich lieber für die Senc.Cloud, da sind Sie wirtschaftlich besser gestellt.
Da Sie den produzierten Überschuss in einer Cloud speichern und ihn bei Bedarf wieder nutzen. Einige unserer Kunden finanzieren über die Postbank/BHW ohne KFW-Förderung, die haben derzeit sehr attraktive Konditionen.

6 Hilfreiche Antwort

Ich kann die Antwort von Herrn Bernd Haase bestätigen. Ergänzend dazu sollten Sie die Geschäftsbedingungen Ihres Stromlieferanten prüfen, ob es besondere Bedingungen für den Betrieb von PV-Anlagen gibt (Meldepflicht etc.). Bei günstigen Stromangeboten könnte das durchaus Teil der Vertragsbedingungen sein.
Sonnige Grüße,
Michael Wollnik

1 Hilfreiche Antwort

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