PV Steuererklärung: Fragen & Antworten
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Ich bin kein Steuerberater und deshalb darf ich die Frage eigentlich nicht beantworten. Eine klein PV Anlage (bis 10 kWp) ist nicht als Gewerbe eingestuft.
Wenn sie sich beim Finanzamt melden und eine Steuernummer beantragen. Können sie die MwSt. als vorsteuer zurück bekommen.
Allerdings müssen sie die Einnahmen (Stromverkauf an Netzbetreiber) Monatlich dem Finanzamt melden.
Es gab eine Möglichkeit die PV Anlage per Sonderabschreibung (40% im ersten Jahr) abzuschreiben wird aber durch die Finanzämter unterschiedlich gehandhabt.
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Haben Sie die Anlage bei ihrem Netzbetreiber gemeldet ? Im Normalfall verbaut dieser nur einen Zähler mit Rücklaufsperre und nicht wie üblich einen Zweirichtungszähler. Um die MwSt. vom Finanzamt wieder zu bekommen müssten Sie ein Unternehmen "gründen" welches die PV Anlage betreibt, desweiteren müssen Sie eine Gewinnerzielungsabsicht haben was bei der größere ihrer Anlage schwer werden sollte, dort wird es wahrscheinlich so sein das man ihnen "Hobby" unterstellt und damit würden Sie die MwSt. nicht zurück bekommen, auch können Sie die Anlage nicht absetzen.
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Eine pv Anlage mit 2,3 kWp zu mieten ist so dämlich wie ein Auto für 1000 Euro zu finanzieren lass es bleiben dein Steuerberater wird mehr verlangen als die Anlage erwirtschaftet oder Kauf das Ding halt dann kannst du die Steuer ziehen
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Sehr gut. Da bleibt nur hinzuzufügen, bei Unsicherheit einen Steuerberater hinzuzuziehen. Die LoHi hilft da nicht weiter.
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Hallo,
Sie erhielten sicher keine Rechnung für den selbstverbrauchten Strom, sondern die Gegenrechnung der Stadtwerke,
einfach mal bei den Stadtwerken erkläten lassen, dann verstehen Sie auch Ihre Rechnung.
Gruß A. Fink
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Nein, ein derartiger Umbau entspricht in keiner Weise der EnEV, der sog. Energieeinsparverordnung und deshalb nicht förderbar.
Gruß Niels Härtel, Dipl.Ing.
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Hallo,
Eigenverbrauch ermitteln und mit dem Stromtarif der aktuellen Stromrechnung multiplizieren.
Aus diesem Betrag den Anteil der MwSt ermitteln und bei der Umsatzsteuererklärung anzeigen.
Den Netto-Betrag aus dem
Eigenverbrauch als Einnahme der PV-Anlage bei der Gewinn-Verlustrechnung einbeziehen
und den Gewinn aus der PV-Anlage bei der Einkommensteuererklärung angeben.
das nur als grobe Aussage, genaues sagt der Steuerberater oder das Finanzamt.
Alle Angaben nach besten Wissen, ohne Gewähr.
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Hallo,
wie Herr Puggel schon sagt, bekommen Sie eine klare Aussage hierzu nur von einem Steuerberater.
Ich betreibe privat eine kleine PV-Anlage, lasse aber die Einkommenssteuer vom Steuerberater machen.
Hier nur meine private Sichtweise/mein privates Verständnis, wie es sich bei PV-Anlagen und Einkommensteuer verhält.
Grob gesagt:
Einkommenssteuer wird nur auf Gewinne fällig...Gewinn=Einnahme-Ausgabe
Einnahmen aus PV sind zum einen der Erlös aus Stromverkauf (Einspeisung).
Eine Einnahme ist auch der Zuschuss, den man für den Eigenverbrauch über das EEG bezahlt bekommt.
Ebenfalls ist der Strom, den man nicht mehr vom Energieversorger beziehen mußte, ein "Verdienst" der PV-Anlage.
Bei Ihren 1000kWh Eigenverbrauch müßte man dann wohl den aktuellen Stromtarif ansetzen...z.B. 26cent/kWh inkl. Mwst..
Diese 26cent/kWh setzen sich aus ca.22cent/kWh Nettokosten + ca. 2cent/kWh MWst zusammen.
1000kWh x 22cent/kWh netto wären dann Einnahmen.
1000kWh x 2cent/kWh MWst-Anteil müsste bei der Umsatzsteuererklärung mit angegeben werden und ans Finnzamt abgeführt.
Einnahmen können auch Erstattungen von Versicherungen sein...
Wie gesagt, ist nur eine einfache Info...Alle Angaben ohne Gewähr.
Freundliche Grüße
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Sehr geehrte Damen und Herren,
bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz, wird die
Einspeisevergütung vom EVU inklusive Umsatzsteuer ausgezahlt. Die Umsatzsteuer muss
dann wieder an das zuständige Finanzamt abgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Sebastian Beiwinkel
Fa. pbs energie GmbH
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Hallo,
steuerliche Belange dürfen nur von steuerberatenenden Unternehmen gemacht werden.
Schöne Grüße
Heinrich Trick
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Sie müssen den eigengenutzen Solarstrom versteuern. Es gibt eine Bemessungsgrundlage für den eigengenutzen Solarstrom von ca. 20 Cent (bitte beim Finzamt zu erfragen).
Als umsatzsteuerpflichtiger müssen Sie zusätzlich zu den Vergütungen auch Umsatzsteuer für den selbst verbrauchten Strom abführen.
Ob umsatzsteuerlich ein Eigenverbrauch zu versteuern ist, hängt davon ab, ob Sie die Photovoltaikanlage vor dem 31.3.2012 oder erst danach in Betrieb genommen haben.
Sie müssen deshalb Umsatzsteuer für den selbst verbrauchten Strom ans Finanzamt abführen.
Neben den Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen Sie auch den selbst verbrauchten Strom Ihrer Photovoltaikanlage als Betriebseinnahme erfassen und versteuern. Im Fachjargon spricht man von Eigenverbrauch. Die Verwendung des Stroms für private Zwecke ist im steuerlichen Sinn eine Entnahme von Betriebsvermögen bzw. Betriebsmitteln zu Privatzwecken, die bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen ist. Zur Ermittlung dieses Teilwerts haben Sie als Betreiber einer Fotovoltaikanlage mehrere Möglichkeiten:
Möglichkeit 1: Pauschale Ermittlung
Die Finanzämter erlauben es, dass Sie für den Eigenverbrauch pauschal 20 Cent je Kilowattstunde (kWh) bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme ansetzen.
Möglichkeit 2: Wiederbeschaffungswert ansetzen
Da der pauschale Ansatz von 20 Cent je Kilowattstunde für den Eigenverbrauch in der Gewinnermittlung für die Fotovoltaikanlage nicht unbedingt der günstigste Weg ist, kann der zu versteuernde Eigenverbrauch auch anhand der Wiederbeschaffungskosten ermittelt werden. Das ist der Preis, den Sie bezahlen müssen, wenn Sie aus dem Netz des Energieversorgers Strom beziehen.
Möglichkeit 3: Eigenverbrauch auf Grundlage der Herstellungskosten
Die Finanzverwaltung lässt die Ermittlung des Eigenverbrauchs bei einer PHotovoltaikanlage auch nach den Herstellungskosten zu. Dazu sind die Betriebsausgaben inklusive Abschreibung und Zinsen bei Finanzierung zu ermitteln und der prozentuale Anteil des Eigenverbrauchs.
Um aber die genau und richtige Versteuerug anzuwenden für sie, empfehle ich eine Beratung durch einen Steuerberater oder das Finanzamt.
Mit freundlichen Grüßen Uli Balzer
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Für Photovoltaikanlagen ab April 2012 hat das Bundesfinanzministerium eine ausführliche Stellungnahme als PDF zur Verfügung gestellt. Sie finden das PDF hier zum Download: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2014-09-19-USt-Photovoltaik-KWK-Anlagen.html
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Für Anlagen bis März 2012 galt, dass eine Privatentnahme von selbsterzeugten Strom sowohl umsatzsteuerlich als auch ertragssteuerlich versteuern.
Für Anlagen ab April 2012 hat das Bundesfinanzministerium eine ausführliche Stellungnahme als PDF zur Verfügung gestellt. Sie finden das PDF hier zum Download: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2014-09-19-USt-Photovoltaik-KWK-Anlagen.html
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