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Hohenacker Solar
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24 Antworten, zuletzt 28.01.2022

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Photovoltaik, Fertighaus, Massivhaus, Solarthermie



Abhängig vom verwendeten Wechselrichter geht das, z.B. beim Kostal Plenticore plus. Der kann zum einen Gleichstrom von den Modulen in die Batterie speisen, aber auch Wechselstrom von einer anderen Quelle gleichrichten und mit etwas höheren Verlusten in die Batterie speichern. Die andere Quelle kann z.B. eine weitere PV-Anlage oder ein Blockheizkraftwerk sein.

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Das was Ihnen vorschwebt ist der klassische Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung. Grob geschätzt können Sie mit einer PV-Anlage der geplanten Größe Ihren Verbrauch zu etwa einem Drittel decken. Mit einem Speicher können Sie den Eigenverbrauch grundsätzlich erhöhen. Ihr Verbrauch ist allerdings eher niedrig, so dass die Wirtschaftlichkeit eher nicht gegeben ist. Angenommen Sie können mit einem Speicher Ihren Eigenverbrauch um 1000 kWh / Jahr steigern. Dann sind das ca. 230€ im Jahr die Sie sparen können (30 cent für Einkauf - 7 cent für entgangene Einspeisung), nach 20 Jahren 4600€. Problem: Der Speicher kostet mehr und hält nicht so lange. Die PV-Anlage sollte sich in 10-15 Jahren amortisieren, abhängig davon in welcher Form Sie die bestehende Unterkonstruktion weiter verwenden können und dadurch Montageaufwand sparen. Mein Tip: Bauen Sie die neue Anlage, verzichten Sie auf den Speicher und kaufen stattdessen ein E-Auto als Speicher auf 4 Rädern.

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Grundsätzlich geht das. Wir haben vor kurzem ein ähnliches Projekt umgesetzt. Neben einem Reihenendhaus sind die 5 Garagen der Nachbarn. Die Besitzer können Ihre Dächer mit 17 qm Dachläche und ohne Stromanschluss nicht sinnvoll nutzen. Deshalb haben sie der Nutzung durhc den Eigentümer des angrenzenden Enendhauses zugestimmt. Der Vertrag ist in dem Fall nur mündlich, kann aber auch schiftlich oder mit Eintrag ins Grundbuch sein. Das ist aber in der Regel kein Mietvertrag, da keine Miete bezahlt wird, der Nutzen ist zu gering.

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Hallo, bei der Anlagenzusammenfassung gibt es verschiedene Aspekte. Dass es sich um unterschiedliche Flurstücke handelt ist nicht unbedingt relevant da die beiden Grundstücke in räumlichen Zusammenhang stehen.

Ein Aspekt ist die Einspeisevergürung. Wenn die Inbetriebnahme mehr als ein Jahr auseinander liegt, dann gibt es keine Zusammenfassung. Bzgl. EEG Umlage ist der Fall klar, Volleinspeisung und Eigenverbrauch, keine Zusammenfassung, Anlage unter 10 kW keine EEG Umlage.Bei der Frage nach dem NA-Schutz gehe ich davon aus dass dieser nicht erforderlich ist. Wir hatten im letzten Jahr einen ähnlichen Fall. Auf einem Grundstück Bestandsanlage aus 2010 mit 7,36 kWp und Neuanlage mit 24,75 kWp. Aussage des Netzbetreibers: Hier wird nix zusammengefasst. Interessant kann da noch die Wechselrichterleistung werden, denn diese wird letztendlich ans Netz angeschlossen. Reden Sie mit Ihrem Netzbetreiber, der muss die Lösung akzeptieren.

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Keine ausser der Einkommensteuer, solange Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Sie fahren aber besser wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung frewillig verzichten. Auf die Einspeisevergütung zahlt der Netzbetreiber die Umstzsteuer oben drauf, das ist nur ein durchlaufender Posten. Die Umstzsteuer für die Anlagen erstattet Ihnen das Finanzamt dann allerdings.

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Die EEG Umlagen fällt auf den Eigenverbrauch der neuen Anlagen an. Sie brauchen einen Erzeugungszähler für die neue Anlage und müssen ein Messkonzept wählen mit dem Sie korrekt ermitteln können wie sich der Eigenverbrauch auf beide Anlagen aufteilt. Kann komplex werden, eventuell ist es einfacher die alte Anlage auf Volleinspeisung umzustellen. In der Abschreibungstabelle haben Sie für jede Anlage eine eigene Zeile. In die EÜR kommen die Summen.

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Wenn Sie Strom an Mieter liefern, dann müssen Sie unterschieden wo der Strom produziert wird. Wird er auf dem Grundstück (oder einem angrenzenden Grundstück ohne Nutzung des offetlichen Netzes) z.B. mit PV oder in einem Blockheizkraftwerk erzeugt, dann müssen Sie die EEG Umlage abführen. Wird der Strom über das öffentliche Netz bezogen, dann fallen die kompletten Abgaben wie EEG Umlage, Stromsteuer, Netzgebühren, Konzessionsabgabe etc ab.
In der Praxis werden Sie den Mieter komplett beliefern, ein Teil des Stromes kommt aus eigener Erzeugung, der Rest aus dem Netz. Den Preis werden Sie über eine Mischkalkulation festlegen. Wenn Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen dann müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen. Das bringt aber fast nichts, da für alle Kosten (Bezug Reststrom, PV-Anlage) Umsatzsteuer bezahlt wurde, die Sie jetzt nicht mehr verrechnen können.

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Wir entwickeln für einen Kunden seit geraumer Zeit eine Softwarelösung mit der alle Schritte beim Bau eine Phovoltaikanlage abgedeckt werden. Ein Aspekt dabei ist auf Basis der Angebotsdaten eine Wirtschaflichkeitsbrechnung druchzuführen. Gerne können wir uns in nächster Zeit über alle möglichen Fragen unterhalten. Bei Bedarf können wir auch mit unserem Kunden abstimmen ob Sie in der Ausarbeitung Aspekte unserer Lösung dokumentieren.
Sie erreichen mich per email unter bernd.frey@hohenacker.de

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Ihre Rechnung passt so nicht da die gut 37 kW auf 3 Phasen mit 230V aufgeschaltet werden, es sind dann nur 54A. Allerdings ist ab einer Anlagenleistung von 30 kW eine Wandlermessung vorgeschrieben. Die Wandlermessung verursacht Mehrkosten für den Zähler. Der Netzanschluss sollte in der Regel ausreichen.

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Hallo, technisch ist es möglich eine Anlage abzuregeln wenn im Haus nicht ausreichen Strom verbraucht wird. Wirtschaftlich ist es aber nicht sinnvoll auf z.B. 100€ Einnahmen zu verzichten um 42€ Steuern zu vermeiden. Es ist auch ökologisch nicht sinnvoll die Anlage abzuschalten, dann wird der Strom den Ihr Nachbar zu der Zeit verbraucht im Zweifel mit Braunkohle erzeugt. Sie werden es nicht schaffen im Winter immer den kompletten Strombedarf zu decken. Dazu müsste die Batterie mindestens einen Wochenbedarf speichern können, diese Kapazität wird aber nur ein oder zweimal im Jahr genutzt und macht das ganze unbezahlbar. Das gleiche gilt für eine mögliche Erweiterung, technisch möglich, wirtschaftlich nicht sinnvoll. Mein Tip: Bauen Sie die Anlage jetzt so groß wie möglich mit Überschusseinspeisung und die Batterie so groß wie nötig damit Sie 60% bis 70% Ihres Bedarfs decken können.Das ist sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch besser als kleine PV-Anlage mit überdimensionierter Batterie. Viele

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Der Hausverwalter liegt hier falsch. Bei der Einspeisung nach EEG bekommen Sie eine Vergütung die auf jeden Fall höher als das liegt was Sie jetzt bekommen, nämlich nichts. Im Moment betreiben Sie eine illegale Einspeisung, ich kann nur empfehlen das Thema zu klären. Dazu kommt die Frage ob die Anlage überhaupt registriert ist und ob vom Errichter die elektrischen Vorschriften beachtet wurden. Wenn die Anlage ordnungsgemäß angemeldet ist, dann bekommen Sie für die Einspeisung regelmäßige Abschlagzahlungen. Deren Höhe richtet sich nach dem Zeitpunkt der offiziellen Inbetriebnahme, der zu klären wäre. Die Einnahmensind nach Abzug der Kosten zu versteuern, ähnlich den Mieteinnahmen. Der Zähler für den Allgemeinstrom muss auf jeden Fall gegen einen zwei Richtungszähler getauscht werden um die Einspeisung messen zu können. Sollte der bisherige Zähler bei schönem Wetter rückwärts laufen dann kann auch das ein Problem darstellen. In jedem Fall muss die Sachlage im Detail geprüft werden.

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Wenn die beiden Anlagen innerhalb von 12 Kalendermonaten errichtet werden, dann werden sie zur Berechnung der Einspeisevergütung zu einer 20 kW Anlage zusammengefasst. Werden beide Anlagen von unterschiedlichen Betreibern betrieben, dann fällt für beide Anlagen keine EEG-Umlage an wenn die Leistung jeweils unter 10 kW liegt. Voraussetzung ist dass beide Anlagen an getrennten Zählern angeschlossen sind. Quelle: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sites/default/files/Empfehlung_2014_31.pdf Punkt 54.

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Wenn Sie den Mieter mit PV-Strom versorgen wollen, dann müssen Sie beachten dass es sich dabei nicht um Eigenverbrauch sondern um Lieferung an Dritte handelt. Dabei wird die volle EEG-Umlage fällig. Die Stromlieferung darf nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden, Sie müssen dem Mieter einen separaten Stromliefervertrag für seinen kompletten Strombedarf anbieten. Ob die Anlage rentabel ist hängt in erster Linie davon ab wie groß sie ist und wieviel Strom Sie als Hausbesitzer selbst verbrauchen. Bei dem Teil den Sie an den Mieter verkaufen müssen Sie abwägen wieviel Sie daran verdienen wollen und wie groß auf der anderen Seite der Preisvorteil des Mieters gegenüber dem Netzbezug sein soll. Da der Mieter weiterhin die frei Wahl des Stromanbieters haben muss sollte der Preis den Sie anbieten auch attraktiv sein.

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Bei einem Flächenbedarf von 10qm / kWp kommen Sie bei der beschriebenen Fläche auf eine mögliche Leistung von 2MWp - 3MWp. Diese Anlagenleistung fällt in die Ausschreibung, Sie müssen also festlegen zu welchen Preis Sie den Strom produzieren können. In den bisherigen Ausschreibunge lagen die Zuschläge bei 5-6 ct/kWh.
Bleibt die Anlage unter 750 kWp, dann bekommen sie eine feste Einspeisevergütung von aktuell 7,64 ct.
Eine Anlage bis zu 750 kWp sollte wirtschaftlich betreibbar sein. Bei größeren Anlagen ist das Risiko größer da Sie erst in die Planung investieren müssen bevor Sie den Ertrag kennen.
Sie brauchen auf jeden Fall eine Baugenehmigung und einen Bebauungsplan sowie einen Stromanschluss auf Mittelspannungsebene incl. Trafohäuschen.
Um diese Kosten abschätzen zu können sollten Sie auf jeden Fall mit einem erfahrenen Projektierer zusammen arbeiten.

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Hallo, grundsätzlich ist Volleinspeisung rentabel. Sie müssen darauf achten dass die Anlage nicht zu teuer wird. Bei eine Inbetriebnahme im August 2019 beträgt die Einspeisevergütung 10,48 ct/kWh. Macht bei 4000 kWh 419,20€ im Jahr. Bei 20 Jahren Laufzeit plus das Jahr der Inbetriebnahme ca. 8500€ insgesamt. Wenn man laufende Kosten abzieht bleiben noch 8000€ übrig. Das ist die Obergrenze was die Anlage kosten darf damit sie sich trägt. Da ja ein gewisser Überschuss erzeilt werden soll würde ich einen Preis von 5000€ - 6000€ als Ziel festlegen. Wird die Anlage teurer, Finger weg.

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Ja, Ihr Drehstromzähler ist phasensaldierend. Das heisst, abgerechnet wird die Leistung als Summe über alle drei Phasen. Wenn Sie aus einem Modul 200W einspeisen und den anderen Phasen 500W und 1000W beziehen, dann erfasst der Zähler einen Gesamtbezug von 1000+500-200 = 1300W.
Das gilt natürlich auch für normale PV-Anlegen mit Einspeisung die einphasig ausgeführt sind.

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Eine PV-Anlage hat immer einen Betreiber. Das kann eine GbR aus allen Mitgliedern der Baugruppe sein, aber eher nicht die Baugruppe selbst. Die Baugruppe wird nach Abschluss des Baus in der Regel aufgelöst während die PV-Anlage weiterhin betrieben werden will. Wenn die Baugruppe durch eine WEG abgelöst werden sollte, dann kann auch die WEG die PV-Anlage nicht betreiben da sie nicht gewerblich tätig werden kann.

Die Bewohner der Anlage beziehen Strom vom Betreiber der PV-Anlage, entweder nur PV-Strom oder aber den gesamten Strombedarf. Dazu muss ein separater Stromliefervertrag abgeschlossen werden, Abrechnung über die Nebenkosten ist nicht möglich.

Steuerlich ist die Stromproduktion ein Gewerbe das auf evtl. Gewinne Einkommen- oder Gewerbesteuer abführen muss. Dazu kommt in der Regel die Umsatzsteuer. Auf die Stromlieferung an die Bewohner muss die volle EEG-Umlage von 6,405 ct/kWh.

Für den intern gelieferten Strom gibt es den Mieterstromzuschlag von ca. 2 ct/kWh, ansonsten kommt noch eine Förderung über KfW 40Plus in Frage. Aufgrund der Abgabenkonstellation ist es fraglich ob sich eine Batterie rechnet.

Werbung in eigener Sache: Mieterstromprojekte sind unser Spezialgebiet. Gerne beraten wir Ihre Baugruppe und können auch als Dienstleister beim Betrieb tätig werden oder die ganze Anlage im Auftrag der Bewohner betreiben. Dann müssen die Bewohner nicht zum Energieversorger werden.

Viele Grüße,
Bernd Frey

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Wenn Sie eine ausreichen große Dachfläche ab 50 qm mit Ausrichtung Süd/Ost/West oder Flachdach haben, dann ist die Erzeugung für sich schon rentabel. Wenn Sie selbst Strom verbrauchen und tagsüber größere Verbraucher wie z.B. Waschmaschine, Klimaanlage oder E-Auto haben, dann sind auch kleinere Flächen durch den Eigenverbrauch rentabel.

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Ja, das können Sie.

Dazu muss ihr Verbrauchszähler von Ihren Netzbetreiber gegen einen Zweirichtungszähler getauscht werden. Dann hängt Ihr Elektriker den bestehenden Erzeugungszähler der Anlage hinter den Zweirichtungszähler. Die Zählerstände zu diesem Zeitpunkt werden dem Netzbetreiber mitgeteilt, der die Abrechnung umstellt.

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Für die (Überschuss-) Einspeisung, den Anschluss und die Zähler ist der Netzbetreiber Ihr Ansprechpartner, die Vergütung ist gesetzlich geregelt.
Für den Bezug Ihres restlichen Bedarfes haben Sie weiterhin die freie Wahl des Lieferanten.

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Bei der PV-Anlage gilt: Viel hilft viel. Kleine Anlagen sind überproportional teuer, da ein Teil der Kosten unabhängig von der Größe ist. Den Aufpreis für eine größere Anlage holen Sie über die Einspeisung locker wieder rein. Und Sie haben Luft falls Sie in 5 oder 8 Jahren ein E-Auto anschaffen wollen.
Bei der Batterie gilt: Möglichst klein, Sie sollten die Batterie möglichst oft voll laden und wieder leeren können. In vielen Fällen ist bei den heutigen Preisen eine Batterie nicht rentabel.
Mein Tip: Wenn Sie nicht genau wissen welche Batteriekapazität Sie z.B 500 mal im Jahr nutzen können, dann stecken Sie das Geld in möglichst viele Module und einen Wechselrichter bei dem Sie in ein paar Jahren eine Batterie nachrüsten können. Z.B. von Kostal. Berechnen Sie die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlage und Batterie getrennt.

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Ich vermute, Sie meinen mit Stromerzeuger den Netzbetreiber. Beim Netzbetreiber brauchen Sie eine Netzverträglichkeitsprüfung, wenn Sie Strom ins Netz einspeisen wollen. Bis 30 kW ist das reine Formsache.
Bei PV Anlagen auf einem eigenen Dach oder an der Fassade brauchen Sie keine Genehmigung. Bei einer Anlage auf einem fremden Dach ist in manchen Bundesländern eine Genehmigung erforderlich.
Bei einer Freiflächen PV Anlage ist grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich, zusätzlich muss der Bebauungsplan eine Freiflächen PV Anlage hergeben. Auch hier gibt es Ausnahmen. In BaWü sind kleine Anlagen laut Landesbauordnung genehmigungsfrei.

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