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Photovoltaik - Steuererklärung für Solaranlage: Fragen & Antworten

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fall 1 und 2 sind identisch. Sie zahlen keine Umsatzsteuer bei der Keinunternehmerreglung. bekommen ber auch keine zrück bei der Investition.

Als unternehmer mit umsatzsteuer bekommen sie die umsatzsteuer für die Investition zurück und müüsen für den Strom den Sie einspeisen auch umsatzsteuer zahlen. wenn sie nichts einspesien zahlen sie auch keine U-steuer.
alles ohne gewähr, das ist mein kenntnisstand.

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Der Verkaufspreis für die PV-Anlage vermutlich nicht, aber die AfA muß dabei berücksichtigt werden. Aber die MwSt. für die PV-Anlage muss an das Finanzamt (Das hat chronischer Geldmangel, Dank unseren unfähigen Beamten, Minister, Staatsregierung) abgeführt werden. Hier sollte man vor Verkauf der PV-Anlage obtieren (auf die Kleinunternehmer-Regelung wechseln).

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Auf den Seiten des Solarfördervereins Aachen (www.sfv.de) finden Sie gute Erleuterungen zu dem Steuern.
Auf den Seiten der Sonnenkraft kann man gegen geringe Gebühr ein Tool laden mit dem man die unterschiedlichen Handhabungsmöglichkeiten gegenüber stellen kann.
Der Preis Ihres Angebotes erscheit aus 1. Sicht hoch. Kenne allerdings auch nicht die Montagebedingungen.

Herr V., 09.10.2018

Es sind 21Module von Solarwatt und ich habe Westseite daher mehr Module

Wenn es sich um die Glas -Glas Module von Solarwatt handelt ist der angegebene Preis wohl nachvollziehbar. Die Module sind sehr gut, leider sind die Solarwatt Glas-Glas-Module relativ hochpreisig, teurer als ähnliche Module z.B. die Sonnenstromfabrik Wismar. Diese verfügen aber leider nicht so über die hohe Garantien der Solarwatt-Garantien. Solarwatt stand allerdings aufgrund der Garantieinhalte im "Beschuss" der Verbraucherberatung. Solarwatt hat jetzt verbesserte Bedingungen angekündigt.Daher hat die Verbraucherberatung Solarwatt von der Klage gegen andere Hersteller wg. verbraucherunfreundlichen Bedingungen ausgenommen. Unsere Modulfavoriten sind Module aus dem Haus LG-Electronics. Zwar nicht Glas Glas, aber sehr hochwertig, mit guten Erträgen und seit Sommer mit 25jähriger Produktgarantie. Bei Anlagen, bei denen wir mit baukleinern Modulen besser geeignet sind, setzten wir oft die Hochleistungsmodule von Sharp ein (1.30 mal 1 m)

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Ich kann Ihnen zwar keine rechtssichere Auskunft geben aber grundsätzlich ist die jährliche Abschreibung unabhängig von der Finanzierungsart bzw. der Resthöhe des Darlehens - daher kann eine Abschreibung auch nach Tilgung des Darlehens vorgenommen werden.

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Wir können Ihnen leider keine rechtssichere Auskunft geben. Unser Verständnis ist jedoch, dass der Tilgungszuschuss - da er keinen Einfluss auf die Höhe der Herstellungskosten und damit auch nicht auf die Abschreibung hat - nicht angegeben werden muss. Allerdings kann die Sachlage anders sein, wenn Sie die Anlage als Gewerbe angemeldet haben. In dem Fall würde ich mich an Ihrer Stelle bei einem Steuerberater rückversichern.

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Bei Steuerfragen sollte man grundsätzlich den Steuerberater fragen. Jeder andere ist nicht berechtig, solche Fragen in beratendem Sinne zu beantworten. Leider haben sehr wenige Steuerberater Interesse an Bagatellbeträgen, wie sie bei 4,5 KWp-Analgen auftreten.

Also versuchen wir das mal ohne Beratung zu beantworten.

Als PV-Anlagenbetreiber werden sie beim Finanzamt auf Wunsch (den haben sie durch die Bitte um Erstattung der Mehrwertsteuer geäußert) als Gewerbetreibrender gesehen, der optiert hat. Einen Gewerbeschein brauchen Sie dazu normalerweise nicht. Die meisten Kommunen (die sind erst mal zuständig) haben kapiert, dass die Verwaltung von Gewerbeanmeldungen für PV-Anlagenbetreiber viel Arbeit macht und keine Einnahmen bringt. Die Mühe spart man sich also, normalerweise.
Also: Nachfragen, das kostet nichts. Telefonanruf genügt.

Beim Fiskus sind Sie ein Gewerbetreibender, der Einnahmen erzielt und MWST abzuführen hat. Das bedeutet: Sie verlangen vom Netzbetreiber die Zahlung der Einspeisevergütung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und führen diese dann an auch das Finanzamt ab. Sie können damit auch bei jeder Rechnung, die Sie im Zusammenhang mit dem Erwerb und Betrieb der Anlage erhalten und bezahlen (Wartung, Reparatur, Reinigung, Steuerberater) die Mehrwertsteuer erstattet bekommen, wenn Sie die Rechnung angeben.

Der Netzbetreiber wird den Strom verkaufen, stellt wiederum eine Rechnung an den Energieversorger mit MWST, holt die vom FA zurück, der Energieversorger macht das gleiche z. B. an den Zwischenhändler bis zum Endverbraucher, der den Strom privat verbraucht. Der kriegt nichts zurück, sondern zahlt.
Um diesen Aufwand kommen Sie also nicht herum.

Schönen Abend!

Thomas Blechschmidt

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Hallo,

Eigenverbrauch ermitteln und mit dem Stromtarif der aktuellen Stromrechnung multiplizieren.
Aus diesem Betrag den Anteil der MwSt ermitteln und bei der Umsatzsteuererklärung anzeigen.
Den Netto-Betrag aus dem
Eigenverbrauch als Einnahme der PV-Anlage bei der Gewinn-Verlustrechnung einbeziehen
und den Gewinn aus der PV-Anlage bei der Einkommensteuererklärung angeben.

das nur als grobe Aussage, genaues sagt der Steuerberater oder das Finanzamt.
Alle Angaben nach besten Wissen, ohne Gewähr.

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Hallo,
wie Herr Puggel schon sagt, bekommen Sie eine klare Aussage hierzu nur von einem Steuerberater.

Ich betreibe privat eine kleine PV-Anlage, lasse aber die Einkommenssteuer vom Steuerberater machen.
Hier nur meine private Sichtweise/mein privates Verständnis, wie es sich bei PV-Anlagen und Einkommensteuer verhält.

Grob gesagt:
Einkommenssteuer wird nur auf Gewinne fällig...Gewinn=Einnahme-Ausgabe
Einnahmen aus PV sind zum einen der Erlös aus Stromverkauf (Einspeisung).
Eine Einnahme ist auch der Zuschuss, den man für den Eigenverbrauch über das EEG bezahlt bekommt.
Ebenfalls ist der Strom, den man nicht mehr vom Energieversorger beziehen mußte, ein "Verdienst" der PV-Anlage.

Bei Ihren 1000kWh Eigenverbrauch müßte man dann wohl den aktuellen Stromtarif ansetzen...z.B. 26cent/kWh inkl. Mwst..
Diese 26cent/kWh setzen sich aus ca.22cent/kWh Nettokosten + ca. 2cent/kWh MWst zusammen.
1000kWh x 22cent/kWh netto wären dann Einnahmen.
1000kWh x 2cent/kWh MWst-Anteil müsste bei der Umsatzsteuererklärung mit angegeben werden und ans Finnzamt abgeführt.

Einnahmen können auch Erstattungen von Versicherungen sein...

Wie gesagt, ist nur eine einfache Info...Alle Angaben ohne Gewähr.

Freundliche Grüße

2 Hilfreiche Antwort

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben mit der Wahl Kleingewerbe die Variante gewählt eine Kleinunternehmerregelung nach UStG und EStG erklärt zu haben und sind somit nicht zur Anmeldung von USt verpflichtet, bzw. zum Vorsteuerabzug gem. UStG berechtigt. Den gesetzeskonformen Höchstumsatz erzielen Sie offenbar nicht und die Tatsache berücksichtigend, dass Ihre Anlage in Folge der Leistungsdegradation auch sukzessive jährlich weniger einspeist, wird die entsprechende Jahresvergütung diese Grenze auch nicht erreichen. Dadurch dass Sie Kleinunternehmer aber erklärt haben, verzichten Sie jedoch auch auf die gesetzlich mögliche Inanspruchnahme der Vorsteuervereinnahmung, welche Ihnen für die USt in der Installationsrechnung der PV-Anlage zugestanden hätte.

MfG

25 Hilfreiche Antwort

Hallo,

ich glaube diese Frage ist eher an Steuerberater gerichtet.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, dass Sie Ihren persönlichen Steuerberater dazu befragen. Gerne machen wir das für Sie mit Hilfe unserer Steuerberater.

Beste Grüße,
RenEnergie GmbH

3 Hilfreiche Antwort

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