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Muss nach Änderungen an der Fassade eine Dämmung nach EnEV erfolgen?

Ist es korrekt, dass nach Änderungen an der Fassade (hier Fenstertausch) über einem bestimmten Prozentsatz eine Dämmung nach ENEV erfolgen muß? Wann ja, wie hoch ist der Anteil?
Ist das je nach LBO verschieden geregelt?

Herr S. bei Leimen, 13.08.2018

Putzarbeiten Dämmung Energieberater Architekt

Die Energieeinsparverordnung (EnEV)ist eine Bundesverordnung und hat Gesetzescharakter. Wenn Sie alle Fenster getauscht haben ist das in Ordnung. Sie müssen die Fassade nicht dämmen. Es ist nur darauf zu achten dass die Fenster nicht einen höheren Dämmwert als die Fassade haben sonst kann sich Schimmel bilden. Dann wäre eine Dämmung der Fassade technisch erforderlich. Ich hoffe, dass Sie ihre Fensterfirma hier beraten hat, sonst wäre sie für den Mangel verantwortlich. Neben bei sei noch erwähnt dass der Austausch der Fenster vor der Fassadendämmung allerdings konstruktive Nachteile bei deren Ausführung bringt, da hier kein optimaler Anschluss an das Fenster mehr hergestellt werden kann. Es ist allerdings unbedingt geboten sich vor der Ausführung von einem Fachmann beraten zu lassen. das kann ein Architekt sein, aber kein Handwerker, der kein Energieberater ist. Die Beratung durch einen beim BAFA zugelassenen Energieberater wird mit der Übernahme von 60% der Kosten gefördert.

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Der Antwort des Kollegen Herr Nader stimme ich hinsichtlich den Vorgaben der EnEV zu.

Sollten jedoch mit dem Fensteraustausch auch eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes (neue Fenstergrößen, geänderte Fensterpositionen) verbunden sein, ist eine Baugenehmigung notwendig. Dann könnte auch die 10% Regel greifen und tatsächlich die komplette Fassade gedämmt werden müssen.

Jedoch sollte man generell bei einem Fenstertausch eventuell eine Fassadendämmung in Betracht ziehen. Dies ist abhängig vom Baualter des Gebäudes.
Hier wäre eine ausführliche Beratung und Betrachtung der Gegebeneheiten sinnvoll.

4 Hilfreiche Antwort

Wenn eine Teil(!)Fläche der Gebäudehülle zu mehr als 10% geändert wird, greift verbindlich die EnEV und das Bauteil muss dann den geforderten Ansprüchen gerecht werden. Wenn man nur Erhaltungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen ausführt wie z.b. einen neuen Fassadenanstrich, greift die EnEV noch nicht, aber Achtung, wenn man nun Ausbesserungsarbeiten am Putz vornimmt, ist man schnell in der 10% Regelung und die EnEV greift! Das ganze ist nicht in den LBO's/MBO geregelt, sondern grundsätzlich in der EnEV mit Verordnung mit Gesetzescharakter. In einigen LBO's gibt es aber hierzu ebenfalls ergänzende Regelungen.

Den Zusammenhang der Wandfläche mit dem Fenstertausch sehe ich hier nicht gegeben, allerdings muss beim Fenstertausch darauf geachtet werden, dass das Fenster auxh nach Sanierung gegenüber der Wand den schlechteren U-Wert aufweist, da sonst die Gefahr der Tauwasserbildung im Inneren besteht. Die KfW besteht beim Fenstertausch auf einen entsprechenden Nachweis, ansonsten verfällt die Förderzusage.

Gerne beantworten wir weiterführende Fragen im Zuge eines Ortstermines!

Mit freundlichen Grüßen

T.Saalbach (tobias@saalbach.de)

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Um die hier geführten Antworten zu kommentieren, muss ich vorab die Kollegen ein wenig korrigieren, denn ihre Auffassung teile ich nur teilweise.
Was sagt denn die Energie- Einsparverordnung?
Ganz klar, dass bei einer energetischen Maßnahme, egal an welchem Bauteil, diese Maßnahme bei Erfüllung der Mindestwerte je nach Förderprogramm förderfähig ist. Und hier kann sich weder die EnEV noch das KfW aufbäumen, wenn lediglich eine Einzelmaßnahme durchgeführt wird.
Fakt ist, dass beim Austausch der Fenster diese auch förderfähig sind, unabhängig der Anzahl der Fenster und der damit gegenständlichen Fassadenfläche.
Nun macht es wenig Sinn und genau dieser Frage ist nachzugehen, nur wenige Fenster auszutauschen, da ein Antrag einer Einzelmaßnahme lediglich einmal für ein Objekt gestellt werden kann und bei einem Teilaustausch auch keine wesentlichen Summen, mithin förderfähige Summe zustande kommt.
die Sinnhaftigkeit einer Maßnahme ist also die eine Sache, die Realisierung und damit etwaige geringe Summen, welche förderfähig wären, die andere Sache.
Ein Bauherr oder Woheigentümer kann zu keiner Zeit "gezwungen" werden, eine Rundummaßnahme durchführen zu lassen, nur weil da möglicherweise die Gebäudehüllen nicht den energetischen Forderungen entsprechen.
Und bedenkt man, dass im Bestand die Forderung um 40 Prozent niedriger angesetzt ist, sollte man grundsätzlich von einer pauschalen Antwort über etwaige Wärmedurchgangswiderstände einzelner Bauteile absehen.

R. Bertsch

2 Hilfreiche Antwort

Diese Frage kann so lapidar nicht beantwortet werden. Um hierzu eine qualifizierte Aussage treffen zu können sollte man näheres wissen.

In Ihrem Falle ist es allerdings so daß eine Erneuerung der Fenster nicht in Zusammenhang mit einer Fassadendämmung zu
sehen wäre. Sofern sie einen Neubau oder Umbau machen sollten diese Dämmmaßnahmen erfolgen. Sofern sie keine Fördergelder
beantragt haben die dies als Grundbedingung vorsieht sind Sie davon nicht betroffen. Oftmals sind auch Dämmaßnahmen in
einem Altbau eher schädlich als nützlich.(bezieht sich dabei konkret auf die Bewertung der Fassadenflächen und Baustoffe)
In Ihrem Falle wäre die Überlegung vor dem Einbau der Fester die Frage ob Sie diese unter Berücksichtigung der Kältebrücken
an den Fensterlaibungen nicht gleich so ausführen lassen daß diese bereits einen besseren Dämmfaktor zulassen.

Nachteil .: 1 Fenster 1 m breit ist danach nur noch 760 mm ( 2 Seiten jeweils 8 cm Blende einzusetzen damit die Dämmung
einfach den erforderlichen Wert bringt, schon um an dieser Kältebrücke nicht zur Schimmelbildung führen kann. Bedeutet aber
daß ihre Fenster 16 cm schmaler werden. Fensterbänke und Rolladen sollten dann aber auch schon angepasst werden um spätere
Kosten zu vermeiden. Bedingen aber auf jeden Fall ein vielfaches an Mehrkosten.

Meine Warte ist das Objekt vorab zu bewerten und danach ein Bauphysiologisches Gutachten über Dämmwahn oder Sinn abzugeben.

Hierzu wäre aber näheres im vorab zu klären weil Dämmvorschriften falsch angewendet / beraten / bearbeitet, manches Objekt
auch schon zu einem Totalsanierungsfall auswuchern lies.

Sofern Sie eine Beratung wünschen kontaktieren Sie mich gerne.

Freier Fachgutachter und Berater des DGSV

Freundliche Grüße E. Kotschwar

1 Hilfreiche Antwort

Hier wird offenbar am eigentlichen Hintergrund der Frage vorbeidikutiert.
Weder EnEV- noch KFW Vorgaben können dies ohne nähere Angaben so nicht beantworten.
Vor Fensteraustausch muß mittels Nachrechnung geprüft werden ob an der Fensterlaibung Oberflächentemperaturen niederer als 12,5° bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit entstehen. (Rechnung außen -5°, innen +20°C). Wäre dies der Fall muß mit Dämmmaßnahmen z.B. Laibungsdämmung nachgewiesen werden, dass vorgennannte Situation, in Folge Gefahr von Schimmelbildung, nicht mehr eintreten kann.
In diesem Zusammenhang verweise ich zusätzlich auf die Notwendigkeit eines Lüftungskonzeptes. Auch das Ergebnis hieraus hat Einfluß auf eventuell erforderliche Maßnahmen.
Deshalb vor Fenstertausch immer qualfizierten, unabhängigen Energieberater zu Rate ziehen. Es lohnt sich!

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