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Gesetzliche Grundlage für hydraulischen Abgleich

Auf Grund welcher Gesetze/Richtlinien/Verordnungen besteht die Verpflichtung der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs einer Fußbodenheizung bei der Erstellung eines Neubaus (Doppelhaushälfte)?

Herr E. bei Tannengrundhof, 11.05.2016

Wärmepumpe Fußbodenheizung

Die Antwort von Herrn Laier ist umfassend und zutreffend. Darüber hinaus ist für eine Fördermaßnahme seitens der Bafa oder KFW der hydraulische Abgleich vorgeschrieben; ohne diesen Nachweis keine Förderung. Die Nachweisformulare erstellt der Spitzenverband der Gebäudetechnik, VdZ. Mehr Informationen finden Sie unter www.vdzev.de

7 Hilfreiche Antwort

ENEV 2009
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäuden mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden. (…)
Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem 1. Februar 2002 errichtet worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.
Soweit in Satz 1 (bis 3) geforderten Ausstattung bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie nachrüsten.
Wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), für Aufträge vereinbart, ist jeder Fachhandwerker, per geltendem Recht, sogar verpflichtet, den hydraulischen Abgleich vorzunehmen und auch nachzuweisen (VOB, Teil C, DIN 18380):
„Die Anlagenteile sind so einzustellen, dass die geforderten Funktionen und Leistungen erbracht und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. Der hydraulische Abgleich ist so vorzunehmen, dass bei bestimmungsgemäßen Betrieb, z. B. auch nach Raumtemperaturabsenkungen oder Betriebspausen, alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem Wärmebedarf mit Heizungswasser versorgt werden.“
Oder auch:
Alle Komponenten einer Heizungs- bzw. Sanitäranlage müssen so aufeinander abgestimmt und eingestellt werden, dass jeder Verbraucher nur den Volumenstrom erhält, der für die jeweilige Leistung bzw. Funktion erforderlich ist. Vorausgesetzt wird die Dimensionierung aller Anlagenkomponenten nach dem Stand der Technik und vollständig einregulierte Anlagen (hydraulischer Abgleich) der Heizungs-, Lüftungstechnik und Trinkwassererwärmung (DIN EN 12381).
Ebenso ist aus physikalischen Gründen, ein hydraulischer Abgleich zwingend angeraten:
Nach dem Prinzip des geringsten Widerstandes, fließt das Heizungswasser auf dem kürzesten Weg von und zur Heizungsumwälzpumpe. Dadurch werden i. d. R. nahe gelegene Heizkörper über- und entfernt liegende Heizkörper unterversorgt.
Quelle: http://www.sbz-monteur.de/2012/09/20/ist-der-hydraulische-abgleich-eine-pflicht/

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