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Austauschpflicht für alte Heizkessel: Fragen & Antworten

Sie haben Fragen zum Thema Austauschpflicht für alte Heizkessel? Hier erhalten Sie Antworten von regionalen Experten!

Haben Sie Fußbodenheizung oder Heizkörper?
Es gibt z.Z. hohe Förderungen beim Ersatz von Ölheizung auf Wärmepumpe. Idealerweise mit einer PV-Anlage kombinieren.

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Gemäß derzeit gültiger Vorschriften gilt Ihre Vermieterin als Usi. Diesen schreiben der Vermieterin vor den Heizkessel nach einer Betriebszeit von 30 Jahren, diesen auszutauschen.
Das macht auch schon dahingehend Sinn da die Technik völlig veraltet und nicht mehr Energiesparend arbeitet.
Die Heizkörper auszutauschen könnte dann auch zu einem Späteren Zeitpunkt erfolgen, jedoch wird der Hydraulische abgleich bei alten Heizkörpern problematisch.

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Da es sich um einen NT Kessel G205 / HS3220 mit M004 handelt, muss dieser nicht getauscht werden. Die EnEV 2014 schreibt in §10 eine Austauschpflicht für viele 30 Jahre alte Ölheizungen oder Gasheizungen vor. Die Austauschpflicht gilt für Heizungen mit einem Konstanttemperatur-Kessel und einer Nennleistung von 4 bis 400 kW. Brennwertkessel oder Niedertemperaturkessel, die in dieser Zeit eher selten eingebaut wurden, sind von einem Austausch nicht betroffen. Auch Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung dürfen bleiben. Von der Austauschpflicht ausgenommen sind Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihr Haus seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen, sofern das Gebäude nicht mehr als 2 Wohnungen aufweist.
weitere Hinweise:

https://www.effizienzhaus-online.de/diese-heizungen-muessen-raus

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Die Energieeinsparverordnung fordert, dass viele Hausbesitzer ihre Heizkessel nach 30 Jahren tauschen müssen. Das soll den Energieverbrauch senken und das Klima entlasten. Während die Pflicht generell nur Konstanttemperaturkessel für Gas oder Öl betrifft, sind viele Hausbesitzer befreit. Das gilt zum Beispiel dann, wenn sie ihr Haus schon seit Februar 2002 als Eigentümer bewohnen.
Es sei denn der Kessel erreicht seine Werte nicht mehr und der Schornsteinfeger nimmt ihn außer Betrieb
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und nicht noch mehr Verwirrung gestiftet zu haben.

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Die EnEV 2014 schreibt in §10 eine Austauschpflicht für viele 30 Jahre alte Ölheizungen oder Gasheizungen vor. Die Austauschpflicht gilt für Heizungen mit einem Konstanttemperatur-Kessel und einer Nennleistung von 4 bis 400 kW.
Von der Austauschpflicht ausgenommen sind Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihr Haus am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, sofern das Gebäude nicht mehr als 2 Wohnungen aufweist. Damit gilt die Austauschpflicht zunächst vor allem für vermietete Gebäude.
In jedem Fall lohnt sich der Austausch Ihrer alten Gasetagenheizung auf einen modernen Brennwertkessel. Unsere Fachpartner erstellen Ihnen gern ein Angebot.
weitere Informationen finden Sie unter: https://www.effizienzhaus-online.de/diese-heizungen-muessen-raus

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