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Schornsteinfeger fordert Umstellungen an der Heizungsanlage - so korrekt?

Seit 5/ 2018 bin ich eingetragener Eigentümer eines 1970 erbauten Hauses. In dem haus wurde 1990 ein neuer, 1988 hergestellter Ölheizkessel mit entsprechender Heizung eingebaut, 2006 der Ölbrenner erneuert. Heizungsrohre, Heizkörper, pumpe wurden 2016 teilweise erneuert. Hausverkaufsverträge sind von 2016 und dann an mich von 5/ 2018. der Schornsteinfeger fordert jetzt Umstellungen der Heizungsanlage, die es mir als Rentnerin schwerfällt zu bezahlen. er meint, der vorherige kurzzeitbesitzer hätte vor dem verkauf an mich dies gesetzesmäßig schon tun müssen. einen Erdgasanschluss will ich nun als erstes legen lassen. bitte sagen sie mir, ob die aussagen des Schornsteinfegers, der vorbesitzer betreffend , stimmen.

Frau S. bei Halle, 31.05.2020

Ölheizung Energieberater

Ein Heizkessel aus den Jahre 1988 wird bei einer ordnungsgemäßen Einstellung die vorgeschriebenen Immisonswerte nicht überschreiten. Wenn die Anlage Forderungen welche im Jahre 1988 gültig waren erfüllt wird ein Schornsteinfeger sicherlich keine Beanstandungen haben. Grundsätzlich sind Schornsteinfeger fachlich sehr versiert, so das hier oft ein sachliches Gespräch zu Lösungen führt, welche die Nutzbarkeit der Anlage dienlich sind. Auch in Hinblick auf die Erhaltung der Feuerstätten sind Schornsteinfeger an einen Betrieb dieser interessiert.

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Grundsätzlich endet nach 30 Jahren die Betriebserlaubnis eines Wärmeerzeugers. Die 30 Jahre sind in Ihrem Fall offensichtlich abgelaufen. Betreffs der Auskunftspflichten des Vorbesitzers fragen Sie bitte einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Der Anschluss des Hauses an das Erdgasnetz ist schon mal eine gute Idee. Falls Sie weitere Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.

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Der Scornsteinfeger sollte auch die Umstellungen begründen. Stimmen die Abgaswerte nivht, sind die Verbrennungs- oder Wirkungsgrade zu gering, verlangt der Gesetzgeberr den Austausch des Kessels? Eine Umstellung von Öl auf Erdgas ist zunächst mit höheren Kosten verbunden und in bestimmten Fällen zu empfehlen, insbessondere wenn die Erdgasleitung vor dem Haus liegt. Dann sollte noch vor einer Entscheidung ein Kostenvergliech Öl- oder Gasheizung und eine Abstimmung mit dem Schornsteinfeger erfolgen.


Bete Grüße Reinhard kunkat mail:rkunkat@yahoo.de - Bin in Urlaub bis 22.06.20, Tel. 034743-8556

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Ein Heizkessel muss nach 30 Jahren Betrieb in der Regel ersetzt werden. So sieht es die Energieeinsparverordnung EnEV vor. Vor dem Jahr 1989 eingebaute Heizungen müssen 2019 erneuert werden. Hausbesitzer können auf dem Typenschild, im Schornsteinfegerprotokoll oder in den Bauunterlagen prüfen, ob ihre Heizung eine Ü30-Heizung ist und somit die gesetzliche Frist überschreitet.

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