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S-On Volksspeicher
Am Burgberg 24, 94127 Neuburg am Inn
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10 Antworten, zuletzt 23.01.2021

Antworten gegeben in

Photovoltaik, Finanzierung, Fördermittelberatung, Solarthermie



Zuerst muss geklärt werden, weshalb der Ertrag zu gering sei. Das kann viele Gründe haben: a) Verschattung b) Wechselrichter falsch dimensioniert etc. Das muss zuerst geklärt werden. Es kann aber auch an den Modulen liegen. Erst wenn der genaue Grund des Minderertrages bekannt ist kann können Abhilfsmassnahmen eingeleitet werden.

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Bitte hier das EEG 2017 lesen.

§17: Anlagenbetreiber haben gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Einspeisevergütung.
§71: da stehen die Fristen drin
§83: Anlagenbetrebier haben ein Recht auf angemessene Abschlagszahlung

Sie haben auch dass Recht, denen übef die eingespeisten kWh eine Rechnung zu stellen. Diese können Sie dann über eine Mahnung Coburg) einklagen.

Ich würde Ihnen raten, zuerst selbst ein Einschreiben zu erstellen, das der Netzbetreiber die eingespeisten kWh nach EEG zu erstatten hat. Fristen setzen. Das ist wichtig. Das würde ich zweimal machen. Dann den Fall erst einem Anwalt übergeben.

Warum so: Wenn der Anwalt ein Schreiben aufsetzt und dieses Schreiben dem Netzbetreiber schickt und dann anschliessend der Netzbetreiber zahlt bleiben Sie auf den Rechtsanwaltskosten für das Schreiben sitzen. Bei Fragen können sie mich unter 0175 164 1496 kontaktieren.

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Ja die gibt es natürlich.

Im März 2012 war die Vergütung für Direkteinspeiser unter 30 kWp 24,43 ct. Falls die PV-Anlage von Direkteinspeisung auf Eigenverbrauch umgestellt werden soll und durch einen Elektriker umgestellt wurde einfach nur noch dem örtlichen Netzbetreiber mitteilen. Meist muss der vorhanden Bezugszähler gegen einen 2-Richtungszähler getauscht werden (auch kostenlos). Dann bekommen Sie für die selbst verbrauchte kWh, erzeugt durch die PV-Anlage, nur noch 8.05 ct. Dafür haben Sie aber auch keine Strom kaufen müssen. Die nicht verbrauchten kWh der PV-Anlage werden wie vorher mit 24.43 ct vergütet. Das ist doch eine super Sache. Leider wissen das die meisten PV-Anlagenbetreiber nicht.
Viele Grüße,
Ihr Ingenieurbüro und Messstellenbetreiber Zach Hans Neuburg am Inn

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Hallo,

momentan gibt es schon sehr gute Solarbatteriespeicher, welche auch inselfähig sind. Ich bin selbst Elektroingenieur und habe ein System entwickelt, dass offengelegt ist und handelsübliche Bauteile verwendet. Somit sind auch eigene Reparaturen, falls erforderlich, möglich.

sonnigen Gruß
Zach

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Hallo,

die Vergütungsansprüche sind im EEG geregelt:

PV-Anlagen: die Einspeisevergütung wird 20 Jahre plus das Installationsjahr bezahlt -> also höchstens für 21 Jahre. Die Vergütung der Strommenge je kWh bleibt dabei immer gleich

Bei Windkraftanlagen ist die Vergütung anders geregelt. Die weiss ich aber nicht genau.

sonnigen Gruß
Zach

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Hallo,

ja das ist möglich. Sie müssen aber folgendes überlegen und ich mache hier ein einfaches Beispiel.

Angenommen Sie haben mehrere Verbraucher:

Lichtquelle mit 100 W Leistung
Fernseher mit 250 Watt Leistung
Umwältspumpe der Heizungsanlage mit 150 Watt Leistung

Zusammen haben diese 500 Watt Grundleistung. Würden Sie diese nun eine Stunde laufen lassen wäre das folgender Energieverbrauch:

500 Watt * 1 Stunde -> 500 WattStunden -> 0.5 kiloWattStunden (Kilo bedeutet ja 1000)
bei 2 Stunden wären dass 1000 WattStunden oder 1 kWh

Wenn Sie nun die ganze Nacht (sagen wir mal 10 Stunden) hindurch diese Leistung brauchen, würden Sie aus dem Netz 5 kWh Strom beziehen. Bei einem Batteriespeicher müssten Sie genau diese Energie zwischenspeichern. Da der Speicher nicht ganz entladen bzw. aufgeladen wird, soll der Speicher größer dimensioniert werden (etwa um 20 %). Somit müsste der Batteriespeicher mindestens 6.25 kWh groß sein.

sonnigen Gruß
Zach

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Hallo,

wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben sind Sie der Regelbesteuerung einzuordnen. Hierbei muss der örtliche Netzbetreiber die EEG-Vergütung und zusätzlich die geltenden MwSt. an Sie überweisen. Im Gegenzug müssen Sie die erhaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt weiterleiten. Je nach Höhe der monatlichen erhaltenen Umsatzsteuer(Mehrwertsteuer) kann es hier monatlich, vierteljährig oder jährlich nötig sein, diese an das Finanzamt zu überweisen. Die zeitliche Überweisung legt das Finanzamt fest und wird Ihnen mitgeteilt.

Gruß
Zach

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