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2 Antworten, zuletzt 17.09.2021

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Gasheizung, Dach, Dämmung, Architekt



Nach BauVorlV (Bauvorlagenverordnung) §1 gilt: Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags ..., für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung ... oder für die Genehmigungsfreistellung ... erforderlich sind. Bautechnische NAchweise gelten auch dann als Bauvorlagen im Sinn dieser Verordnung, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind. Zu den Bauvorlagen zählt auch der Brandschutznachweis, welcher aber für ein Einfamilienhaus in Bayern in aller Regel (abhängig von der Gebäudeklasse und von evtl. beantragten Abweichungen) nicht vorzulegen ist. Der Ersteller des Nachweises muss jedoch in allen Fällen in der Baubeginnsanzeige an entsprechender Stelle Unterschrift leisten.

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