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Kann ein alter Heizkessel bei Vermietung weiter betrieben werden?

Es geht um ein EFH Baujahr 1967. Der Heizkessel ist Baujahr 1979, der Brenner wurde 2014 ausgetauscht. Meine Eltern waren Erbauer und ständige Eigentümer des Hauses. Nun habe ich als Sohn das Elternhaus geerbt. Da wir ja seit 1.2.2002 Eigentümer waren, muss der Heizkessel ja (EnEV 2014) nicht erneuert werden. Unser Kaminkehrer hat keine Beanstandungen festgestellt. Kann ich nun das Haus mit dieser Heizungsanlage vermieten?

Herr K. bei München, 12.09.2016

Gasheizung Ölheizung Energieberater

Wenn es vermietet wird, muss der Kessel getauscht werden. Außer.....

EnEV 2014

§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

104 Hilfreiche Antwort

Die Heizung muss getauscht werden. Die spezifischen Details der aktuell gültigen EnEV hat Herr Rudi Wärthl umfänglich beschrieben. Da es sich um ein EFH handelt, (Sie also keine Wohnung im Gebäude selbst bewohnen) sondern vermieten, ist der Heizungstausch zwingend vorgeschrieben. Bei einer Heizung Baujahr 1979, schließe ich auch aus, dass es sich um eine Niedertemperaturanlage handelt. Auch wenn später Modifikation, wie z.B. eine Rücklaufanhebung oder eine witterungsgeführte Vorlauftemperaturregelung etc., nachgerüstet wurden, wird aus der Anlage nicht automatisch eine Niedertemperaturheizung.
Was den Kaminkehrer angeht, so kommt es häufig vor, dass dieser nur die Einhaltung der Grenzwerte überprüft und sich sonst nicht mit seinen Kunden anlegt.

Wobei man sich auch fragen kann, warum eine Heizung getauscht werden muss, wenn sie die vorgeschriebenen Grenzwerte einhält?!

MfG H. Weiß

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eigentlich NEIN!
siehe ENEF Austauschpflicht für alte Heizkessel nach der EnEV 2014
© Der Gesetzgeber betrachtet den Austausch alter Kessel nach 30 Jahren als "generell wirtschaftlich" In der Praxis werden Heizkessel im Rahmen einer Heizungsmodernisierung meist ohnehin einige Jahre früher gewechselt.
Austauschpflicht für alte Heizkessel nach bislang gültiger EnEV: Aktuell besteht laut der EnEV 2009 die Anforderung ( § 10 ), dass Eigentümer von Gebäuden "Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 01. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben" dürfen.
Austauschpflicht für alte Heizkessel nach EnEV 2014: Am 16. Oktober 2013 hat die Bundesregierung eine Novelle der Energieeinsparverordnung verabschiedet. Dadurch haben sich die Anforderungen noch einmal verändert. Demnach greift ab 2015 die Austauschpflicht für alte Heizkessel ab 1985. Geräte, die demnach zu diesem Zeitpunkt älter als 30 Jahre sind, dürfen somit nicht mehr verwendet werden.
Ausnahmen von der Austauschpflicht für alte Heizkessel
In beiden Fassungen - EnEV 2007 / 2009 und der neuen EnEV 2014 - sind Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel explizit von der Nachrüstpflicht ausgenommen. Die Austauschpflicht für alte Heizkessel greift also im Falle von alten Standardkesseln / Konstanttemperaturkesseln.
Auch Heizkessel mit einer Leistung unterhalb von 4 Kilowatt und über 400 Kilowatt sind hiervon nicht betroffen sowie Heizgeräte, deren "Brennstoffe von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen". Weiterhin betrifft diese Regelung weder "Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung", noch "Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, auslegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und sonstige Gebrauchszwecke liefern."
Weiterhin gibt es Ausnahmen bei zumindest teilweise selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhäusern:


"Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten [...] erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 01. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen." Die Frist zur Erfüllung für den neuen Eigentümer beträgt zwei Jahre.
Die neuen Anforderungen zur Austauschpflicht alter Heizkessel greift allerdings nicht sofort. Laut Pressemitteilung 223/2013 der Bundesregierung treten die Veränderungen "erst sechs Monate nach der Verkündung in Kraft, voraussichtlich im Frühsommer 2014", damit genügend Zeit vorhanden ist, um sich auf die neuen Vorgaben einzustellen.

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