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Photovoltaik Eigenverbrauch Steuer: Fragen & Antworten

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Da wurden Sie verkehrt beraten, weil Sie bei dieser Anlage nicht nur Steuern sondern auch noch EEG Abgabe für Ihren selbst verbrachten Strom bezahlen müssen, weil die größer 10KWp ist. Sie hätten in diesem Jahr 10KWp inbetrieb nehmen sollen und die anderen 10KWp im nächsten Jahr. Sollten Sie noch Fragen haben einfach melden. MfG W. Reitz

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In der Regel der allfällig gültige Strompreis (aus der Region).

Hier eine Zusammenfassung über die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen:

Eigenverbrauch, Umsatzsteuer, Ertragssteuer – die steuerliche
Behandlung einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher
Ein Betreiber einer Solaranlage und eines Stromspeichers profitiert in vielerlei Hinsicht von seiner eigenen Stromerzeugung. Die für den Haushalt benötigte Energie kommt vom eigenen Dach, sie ist sauber und über die Laufzeit deutlich günstiger, als von einem externen Versorger. Doch neben den Vorteilen, können auch einige Pflichten durch das Finanzamt auf den Betreiber zukommen.

Denn der selbst produzierte Strom muss gegebenenfalls versteuert werden. Das kommt darauf an, für welchen Weg sich der Betreiber entscheidet. Das kann dann sowohl den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom betreffen, oder auch den selbst verbrauchten Strom. Doch dazu später mehr.

Drei mögliche Wege:
1. Der Betreiber A, der sich nicht mit der Steuerbürokratie befassen möchte
2. Der Betreiber B, der für sich den Umsatzsteuervorteil nutzen möchte
3. Der Betreiber C, der seine PV-Anlage als Steuersparmodell und Abschreibungsobjekt nutzen möchte

Von der steuerrechtlichen Seite sind für die Eigenheimbesitzer mit PV und Speicher zwei Rechtsbereiche relevant: Die Umsatzsteuer und die Ertragssteuer.
Umsatzsteuer bei PV-Anlagen Die Umsatzsteuer ist eine Steuer für Endverbraucher und beträgt je nach Konsumausgabe (Waren, Dienstleistungen) in der Regel 19 Prozent, ermäßigt, zum Beispiel für Lebensmittel,
Bücher oder Personennahverkehr, sieben Prozent. Bestimmte Waren- und Leistungsgruppen sind auch von der Umsatzsteuer befreit, zum Beispiel Versicherungen sowie der See- und Luftverkehr.

Für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Batteriespeichers werden jeweils 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Fast immer ist diese PV-Anlage bzw. Speicher in Deutschland auch mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden, d.h. sie sind netzgekoppelt. Neben den
Anschaffungskosten ist auch der erzeugte Strom einer netzgekoppelten PV-Anlage grundsätzlich mit 19 Prozent umsatzsteuerpflichtig (siehe u. a. BMF-Schreiben vom 01.04.2009 zum Direktverbrauch).
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage hat beim Finanzamt die Wahlmöglichkeit, ob er für sich die Kleinunternehmerregelung (KU) nutzen möchte oder die Vorsteuererstattung (Umsatzsteuerpflicht). Wer sich dazu nicht rechtzeitig oder gar nicht äußert (siehe Betreiber A), rutscht automatisch in die Kleinunternehmerregelung.

Den ganzen Beitrag finden Sie unter: https://sonnen.de/blog/eigenverbrauch-umsatzsteuer-ertragssteuer-die-steuerliche-behandlung-einer-photovoltaikanlage-mit/

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