Wenn es vermietet wird, muss der Kessel getauscht werden. Außer.....
EnEV 2014
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
Es geht um ein EFH Baujahr 1967. Der Heizkessel ist Baujahr 1979, der Brenner wurde 2014 ausgetauscht. Meine Eltern waren Erbauer und ständige Eigentümer des Hauses. Nun habe ich als Sohn das Elternhaus geerbt. Da wir ja seit 1.2.2002 Eigentümer waren, muss der Heizkessel ja (EnEV 2014) nicht erneuert werden. Unser Kaminkehrer hat keine Beanstandungen festgestellt. Kann ich nun das Haus mit dieser Heizungsanlage vermieten?
Herr K. bei München, 12.09.2016Gasheizung Ölheizung Energieberater