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Blowerdoor Test bei einem KFW 70

Ist ein Blowerdoor Test bei einem KFW 70 Haus erforderlich?

Frau S. bei Bocholt, 15.07.2016

Energieberater

Wird ein Dichtheitstest bei Bilanzierung eines KfW-Effizienzhauses angesetzt, muss der Dichtheitstest auch nachweislich durchgeführt werden.
Nach den seit 01. März 2013 gültigen Mindestanforderungen muss für ein KfW-Effizienzhaus 70, 55 oder 40 die Luftdichtheit der Gebäudehülle messtechnisch bestimmt werden, auch wenn bei der Bilanzierung zum Nachweis des KfW-Effizienzhauses kein Dichtheitstest angesetzt wird.
Entsprechend Absatz 1 des § 6 EnEV bestehen keine Anforderungen an die Dichtheit der Gebäudehülle nach Anlage 4 EnEV, wenn in einer Berechnung kein Nachweis der Luftdichtheit berücksichtigt wird. Die Höchstwerte nach Anlage 4 EnEV sind dann nicht zwingend einzuhalten. Ohne Ansatz eines Dichtheitstests in der Berechnung besteht bei der messtechnischen Bestimmung der Luftdichtheit der Gebäudehülle somit keine Anforderung an das Ergebnis der Messung. Das Messergebnis ist jedoch zu dokumentieren.
Kurz gesagt: Wird in der Bilanzierung nicht mit einem Blower Door gerechnet, muss trotzdem einer gemacht werden, das Ergebnis ist nicht relevant.
Am besten gleich am Anfang im Neubnachweis mit einer Luftwechselrate von 0,6 rechnen und den Blower Door Test erfüllen.
Gerne beantworte ich weiter fragen und führe auch ein Blower Door Test bei Ihnen durch.

19 Hilfreiche Antwort

Grundsätzlich ist es immer besser den Blower-Door Test zu machen.
Bei dem Test sehen Sie ob Ihre Gebäude Hülle wirklich dicht ist. Unkontrollierte Lüftungsverluste können auf Dauer Schäden verursachen. Ist Ihre Dampfsperre z.B. nicht luftdicht angebracht, haben Sie an dieser Stelle eine Konvektion und keine Transmission. Das bedeutet, dass Ihre feuchte Raumluft durch diese Fehlstelle in die Konstruktion wandert und große Schäden verursachen kann.

10 Hilfreiche Antwort

Die Überprüfung der Luftdichtheit, d.h. der Blower-Door-Test, für Neubauten gemäß der gültigen EnEV ist nur zwingend vorgeschrieben wenn:
In der Berechnung des Primärenergiebedarfs gemäß Energieeinsparverordnung zur Ermittlung des Lüftungswärmeverlustes mit einer Luftwechselzahl von 0,6 1/h gerechnet wird oder eine mechanische Lüftungsanlage in das Gebäude eingebaut wird und diese im EnEV-Nachweis berücksichtigt wird. Denn dann wird im EnEV-Nachweis automatisch mit der verringerten Luftwechselzahl von 0,6 1/h gerechnet.
Ohne Blower-Door-Test muss der Lüftungswärmeverlust für den EnEV-Nachweis mit einer Luftwechselzahl von 0,7 1/h ermittelt werden. Dies bewirkt bei gleicher Lüftungsart um rund 17% höhere rechnerische Lüftungswärmeverluste - in manchen Fällen kann dies für den EnEV-Nachweis entscheidend sein!

6 Hilfreiche Antwort

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