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PV-Anlagen bis 10 kWp sollten nicht dem § 6 EEG 2012 unterliegen

Was wurde am § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012 nun eigentlich geändert?

Schneidewindt: Letztlich wurde die erst seit dem 1.1.2012 geltende Verpflichtung von Betreibern von Kleinstanlagen, ihre Anlagen entweder zur Teilnahme am Einspeisemanagement fit zu machen oder aber die Einspeiseleistung von vornherein auf 70% zu kappen, aufgeschoben. Während man als neuer Anlagenbetreiber bisher bereits bei Inbetriebnahme der Anlage die Technischen Vorgaben erfüllen musste, um die EEG-Einspeisevergütung nicht zu riskieren, kann man die Technischen Vorgaben nun auch noch nach Inbetriebnahme der Anlage bis zum 31.12.2012 nachholen, ohne dass die EEG-Vergütung für 2012 in Gefahr wäre.

Das neue Gesetz ist sehr von der Auslegung des Gesetzgebers abhängig. Was waren die beabsichtigten Ziele des Gesetzgebers mit Änderung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012?

Schneidewindt: Der Gesetzgeber hält grundsätzlich auch kleine und kleinste PV-Anlagen für „systemrelevant“ für die Sicherheit der Stromnetze, die durch den Ausbau der fluktuierenden Erneuerbaren Energien beeinträchtigt sein soll. Daher hat er auch diese Anlagen in den Anwendungsbereich des § 6 EEG einbezogen, vorher waren nur Anlagen mit deutlich mehr Leistung einbezogen. Der Schutz der Netze soll in Bezug auf diese kleinen PV-Anlagen durch 2 Optionen gewährleistet werden: Verhinderung von Einspeisespitzen durch die 70%-Kappung oder Abregelung von Anlagen.

Wie ist es zu erklären, dass Unklarheit darüber herrscht, wann welche PV-Anlagen technisch zur Abregelung ausgerüstet werden müssen?

Schneidewindt: Der Gesetzgeber ist immer bestrebt, kurze und abstrakte Regelungen zu erlassen, die dann eine Vielzahl von einzelnen Sachverhalten abdecken. Des Öfteren sind die Gesetze aber zu kurz bzw. zu abstrakt, sodass es daher immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen von Gesetzen kommt, vor allem dann, wenn es – wie bei der aktuellen „Novelle der EEG-Novelle“ – sehr schnell gehen musste. Man muss sich nur einmal anschauen, wie viele Verfahren die Clearingstelle EEG durchführt, um strittige Fragen im Zusammenhang mit dem EEG zu klären. Die Auslegung der gesetzlichen Vorschrift nimmt in diesen Verfahren stets den meisten Platz ein. Insofern ist die Tatsache, dass auch in Bezug auf den neuen § 6 EEG unterschiedliche Auslegungen bzw. Unklarheiten herrschen, nichts Ungewöhnliches.

Auch ohne den jetzigen Aufschub bis zum Ende des Jahres wird diese Regelung gerade für Kleinanlagen kritisiert, da diese für derart kleine Anlagen unverhältnismäßig hohe Kosten bedeutet und, dass auch das dazu notwendige technische und organisatorische Management fehlt. Wieso führt der Gesetzgeber überhaupt eine solche Regelung für Kleinanlagen ein?

Schneidewindt: Der Gesetzgeber will die Stromnetze langfristig schützen und sieht in diesem Zusammenhang auch kleinste Anlagen als systemrelevant an. Zwar sei die Lage jetzt noch nicht kritisch, der Gesetzgeber will aber eine Nachrüstungspflicht vermeiden, wenn die Situation nach noch mehr Zubau von Erneuerbaren in ein paar Jahren tatsächlich kritisch geworden ist. Denn eine Nachrüstung ist immer teurer als eine Umsetzung im Rahmen der Erstinstallation der Anlage. Zudem sind Nachrüstpflichten (verfassungs-) rechtlich immer heikel und führen zu erheblichen Diskussionen. Deswegen verpflichtet der Gesetzgeber bereits jetzt alle Betreiber von Neuanlagen zum Handeln. Wenn man so will, handelt er also präventiv.

Photovoltaik-Anlagen sind in Deutschland ja recht unterschiedlich verteilt. Dies bedeutet auch, dass eine Abregelung von PV-Anlagen und die zeitweise Begrenzung der Einspeisung nicht in allen Regionen gleichermaßen von Bedeutung ist. Welche Energieversorger haben überhaupt ein Interesse diesen Aufwand in Kauf zu nehmen, um die PV-Anlagen abzuregeln?

Schneidewindt: „Interesse“ ist das falsche Wort, denn Netzbetreiber haben den gesetzlichen Auftrag, die Sicherheit der Stromnetze zu gewährleisten. Wenn diese Sicherheit in ihrer Regelzone in Gefahr ist, dann müssen sie etwas dagegen tun, z.B. durch die Abregelung von Einspeiseleistung aus EE-Anlagen. Es geht also eher darum, ob Netzbetreiber Bedarf zur Regelung auch kleinster PV-Anlagen haben, um ihrem Auftrag nachzukommen. Fest steht, dass es jetzt schon Netzbetreiber gibt, die in ihrer Regelzone grundsätzlich Bedarf zur Abregelung haben und dazu auch auf EE-Anlagen zurückgreifen. Einige sind bereits technisch in der Lage, auch kleinste PV-Anlagen zu regeln. Die Mehrzahl der Netzbetreiber hat aktuell und sogar langfristig keinen Bedarf, die Netzsicherheit durch Abregelung kleinster PV-Anlagen zu gewährleisten.

Neben der Begrenzung der Anlagenleistung auf 70% können Betreiber ihre Anlage auch mit einem Funk-Rundsteuerempfänger ausstatten, den sie dann vom Netzbetreiberbeziehen können. Besteht nicht die Gefahr, dass einige Netzbetreiber ihre Stellung ausnutzen und mit dem Verkauf von Funk-Rundsteuerempfängern übermäßig Gewinn erzielen wollen?

Schneidewindt: Ja, diese Gefahr besteht, und von dieser Problematik wird seit Anfang des Jahres auch schon berichtet. Auch uns sind schon Fälle bekannt geworden, in denen der Netzbetreiber die für das Einspeisemanagement erforderlichen Funkrundsteuerempfänger (FRE) zu sehr hohen Preisen anbietet. Das Problem dabei ist, dass es für die FRE noch keinen funktionierenden liberalisierten Markt gibt, sodass die Netzbetreiber eine monopolartige Marktstellung innehaben. Die Verbraucherzentrale NRW ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass der Verkauf von Funkrundsteuerempfängern keine freie Unternehmensentscheidung zur uneingeschränkten Gewinnerzielung ist. Denn die Pflicht aus § 6 EEG 2012 ist eine gemeinsame Pflicht von Netz- und Anlagenbetreiber. Daraus ergibt sich ein Rücksichtnahmegebot, aus dem wiederum ein Kosteneffizienzgebot resultiert. Daher dürfen Netzbetreiber die Funkrundsteuerempfänger zwar kostendeckend verkaufen, sie dürfen ihre monopolartige Stellung aber nicht zu überhöhten Preisen missbrauchen.

Es scheint so, dass die Neuregelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012 weder konsequent noch zielführend ist. Wie hätten Sie sich die Neuregelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012 gewünscht?

Schneidewindt: Unserer Auffassung nach sollten kleinste PV-Anlagen bis 10 kWp aus dem Anwendungsbereich des § 6 EEG 2012 herausgenommen werden. Es ist bereits fraglich, ob sie wirklich systemrelevant sind. Auch ist fraglich, ob die Masse der Netzbetreiber diese kleinen Anlagen jemals (ab-) regeln wird. Denn zum einen ist der (Ab-)Regelungsbedarf in jeder Regelzone unterschiedlich groß, in den meisten Regelzonen ist kein Bedarf vorhanden. Zum anderen ist die Abregelung personal- und kostenintensiv, insbesondere auch das Entschädigungsverfahren, sodass viele Netzbetreiber auch aus Wirtschaftlichkeitsaspekten vor der Abregelung zurückschrecken. Daher sollte die Regelung des § 6 EEG 2012 nicht so „starr“ sein wie bisher, sondern es den Netzbetreibern selbst überlassen, ob sie „ihre“ PV-Anlagen zur Umsetzung der Technischen Vorgaben verpflichten wollen oder nicht.

Jedenfalls hätte die Vorschrift erst dann verpflichtend sein dürfen, wenn die technische Umsetzung gewährleistet ist. Da der vom Gesetzgeber vorausgesetzte Idealfall – Netzbetreiber ist netzseitig zur Regelung in der Lage und der Anlagenbetreiber kann anlagenseitig problemlos entsprechende technische Einrichtungen installieren – zurzeit nicht der Regelfall, sondern die Ausnahme ist, hätte der Gesetzgeber vorab klare Antworten auf diejenigen (Rechts-)Fragen geben müssen, die dadurch entstehen, dass der Abstimmungsprozess zur technischen Umsetzung „hakt“. Eine unverbindlicher Anwendungshinweis wie derjenige aus Dezember 2011 hilft nur wenig.

Vielen Dank für das Gespräch!

Bild: © Solaranlagen-Portal.com

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