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Preiserhöhungen der Gasversorger können anfechtbar sein

„Wir beobachten, dass einige Grundversorger sich wettbewerbswidrig verhalten. Zum Beispiel werden Kunden so spät über Preissteigerungen informiert, dass ihnen kaum Zeit bleibt, zu kündigen und den Anbieter zu wechseln. Das ist vor allem bei langfristigen Verträgen problematisch, die sich dann automatisch beispielsweise um ein Jahr verlängern.“

Für außerordentliche Kündigungen gelte eine Ein-Monats-Frist. Kunden sind einen Monat nach der Information zur Kündigung berechtigt. Verstreicht diese Frist, verlängert sich der Vertrag zu den neuen Bedingungen. „Wir empfehlen Vermietern und Verwaltern, ihre bestehenden Gasverträge frühzeitig unter die Lupe zu nehmen. Manche Gewerbekunden haben Sonderverträge mit Fristen, die von der üblichen Regelung abweichen. Wichtig ist, diese Fristen zu kennen, rechtzeitig Angebote einzuholen und zu vergleichen.

Bild: Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG

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